Vermögensauskunft abgelaufen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
J89H
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 13.05.2017, 20:43
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#1

20.01.2021, 20:09

Guten Abend ihr Lieben,

Ich zerbreche mir seit zwei Tagen den Kopf. Ich bin völlig neu in der ZV und finde keinen Ansatz. :patsch

Mir wurde eine Akte übertragen. Der Schuldner hat vor drei Jahren im Wege der ZV die Vermögensauskunft abgegeben. Nun soll ich prüfen wie das weitere Vorgehen jetzt ist.

Ich denke so:

Wir ziehen eine Auskunft aus dem Schuldnerregister um zu prüfen, ob er eine VA an anderer Stelle abgegeben hat. Oder wir beantragen erneut die ZV.

Ist mein Gedankenweg richtig oder liege ich völlig daneben :kopfkratz
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#2

21.01.2021, 09:49

Guten Morgen.
Hier würde ich ganz normal die Abgabe der VAK beantragen. Falls es schon eine gibt, wird der GV das mitteilen und eine Abschrift übersenden. Sollte man im Schuldnerregister sehen, dass eine VAK vorliegt, müsstest du - sofern du die Abschrift haben willst - ebenso den VAK-Antrag an den GV stellen. Aus diesem Grund spare ich mir die Kosten für das Schuldnerregister.
Parallel kann die Einholung von Drittauskünften beantragt werden.
Pfändung körperlicher Sachen wird aktuell nicht zielführend sein.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Steffie280986
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 03.05.2017, 11:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: WinMacs

#3

15.04.2021, 10:37

icerose hat geschrieben:
21.01.2021, 09:49
Guten Morgen.
Hier würde ich ganz normal die Abgabe der VAK beantragen. Falls es schon eine gibt, wird der GV das mitteilen und eine Abschrift übersenden. Sollte man im Schuldnerregister sehen, dass eine VAK vorliegt, müsstest du - sofern du die Abschrift haben willst - ebenso den VAK-Antrag an den GV stellen. Aus diesem Grund spare ich mir die Kosten für das Schuldnerregister.
Parallel kann die Einholung von Drittauskünften beantragt werden.
Pfändung körperlicher Sachen wird aktuell nicht zielführend sein.


Ich hätte hierzu auch noch eine Frage:
Wenn der Schuldner bereits eine VAK abgegeben hat: Bekommt er dann eine Mitteilung, dass ich als Gläubiger eine Abschrift erhalten habe?
Also erfährt ein Schuldner, wer alles eine Abschrift seiner VAK anfordert?
130
GV Freudenstein
Forenfachkraft
Beiträge: 106
Registriert: 16.04.2014, 22:50
Beruf: Gerichtsvollzieher

#4

15.04.2021, 16:45

Steffie280986 hat geschrieben:
15.04.2021, 10:37
Ich hätte hierzu auch noch eine Frage:
Wenn der Schuldner bereits eine VAK abgegeben hat: Bekommt er dann eine Mitteilung, dass ich als Gläubiger eine Abschrift erhalten habe?
Also erfährt ein Schuldner, wer alles eine Abschrift seiner VAK anfordert?
130
Ja, da für jede erteilte Vermögensauskunft eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, muss ihm eine entsprechende Eintragungsanordnung zugestellt werden.
Dr. House
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 18.02.2016, 18:40
Beruf: Gerichtsvollzieher a.D.

#5

15.04.2021, 16:50

Ja, dem Schuldner wird eine Eintragungsanordnung zugestellt und nach Ablauf von 2 Wochen (Widerspruchsfrist) wird die Anordnung an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt. Wenn nicht gerade Modul F angekreuzt wurde, wird dem Schuldner auch eine gütliche Einigung angeboten. Also nicht nur das Vermögensverzeichnis ausdrucken und fertig, sondern schon ein bisschen Mehrarbeit.
Antworten