PfÜB Lohn-keine ZU von Titel und RM?!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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E_S
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#1

20.01.2021, 14:35

Hallo zusammen,

habe seit heute morgen viel gelesen und brauche Bestätigung zur Vorgehensweise:

Pfändung erfolgte wegen Unterhalt, wobei zum Zeitpunkt der Zustellung und auch der Antragstellung kein Rückstand bestand.

Ich gliedere die Fragen als Nummern, das erleichtert sicher die Beantwortung.

1. Mit PfÜB-Zustellung an Schuldner erfolgte keine Zustellung des Titels (gerichtlicher Vergleich vor Familiengericht), davor auch nicht. Reicht das für die Erinnerung?

2. Schuldner sagt, er hätte vorher nichts gehört von der Gegenseite oder Gericht. Ich gehe davon aus, dass der PfÜB ohne seine Anhörung ergangen ist, so dass sofortige Beschwerde ausgeschlossen ist, richtig?

3. Oder gehe ich Nummer sicher und mache sof. Beschwerde hilfsweise Erinnerung? Wobei ich hier gedanklich das Problem habe, dass dann zwei verschiedene Gerichte entscheiden müssten, da sorfortige Beschwerde ja an die nächste Instanz müsste. Dann lieber 2 getrennte Anträge?

4. Da kein Rückstand war und Unterhalt laufend gezahlt wurde, müsste der Arbeitgeber jetzt im Januar auskehren, somit erfolgt doppelte Zahlung. Kann jetzt sofort die Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden? Zuständig das Familiengericht oder nur das Amtsgericht? Ich denke, diese Klage muss zwingend separat eingereicht werden, also nicht mit Erinnerung oder der sofortigen Beschwerde zusammen?

Bitte korrigiert mich, wenn ich total daneben liege und macht mir Vorschläge, wie ich besser vorgehen soll.

Vielen Dank schonmal!
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Adora Belle
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#2

20.01.2021, 14:44

Deine Fragen gehen mE so sehr in die materiellrechtliche Richtung, dass die Beantwortung eine glatte Rechtsberatung wäre.
E_S
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#3

20.01.2021, 15:01

Hallo Adora Belle,

wie sehr hab ich mich gefreut, als ich gesehen habe, dass du geantwortet hast. Ich meinte nur, Chaka, jetzt kommt die Erlösung aus meiner Grübelei. Aber beim Lesen deiner Antwort war ich so enttäuscht :-(

Meinst du wirklich, es geht in RB?
Vielleicht habe ich meine Fragen wirklich blöd formuliert und zu viele Gedankengänge da reingeschrieben, die ich hätte sein lassen können. Punkt 4 zB steht im Moment heute auch gar nicht im Raum, habe es nur mitreingeschrieben, da ich diesen Punkt noch im Kopf hatte.

Es geht mir hier tatsächlich erstmal um die formale Vorgehensweise, weil ich vorher nie gegen so einen PfüB vorgehen musste und mir schlicht die Erfahrung fehlt.

Also kann man die sofortige Beschwerde, hilfsweise Erinnerung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzung in einem Antrag einreichen. Hintergedanke ist eben, dass über diese Rechtsmittel verschiedene Gerichte entscheiden würden.

Meinst du es hilft, wenn ich die Fragen soweit beschränke?
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Adora Belle
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#4

20.01.2021, 15:06

Joar. Deine Erwartungshaltung ehrt mich ;) aber ich hab mit Vollstreckung so wenig am Hut, dass ich nicht wirklich was beitragen kann. Da hoffen wir mal auf die Spezialisten.
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icerose
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#5

21.01.2021, 10:05

Ja, das geht tatsächlich schon in die Rechtsberatung. Bleiben wir bei den allgemeinen Formalien.

Zu 1: Ein Pfüb darf ohne Zustellungsnachweis des Titels gar nicht erlassen werden.

Zu 2: Ein Pfüb wird grundsätzlich ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen.

Zu 3: Was genau das richtige RM ist, kann ich dir so aus dem Hut gar nicht sagen. Vielleicht hilft dir das hier weiter: https://www.anwalt24.de/lexikon/pfaendu ... sbeschluss

Zu 4: Frag bitte deinen Chef - das ist zu intensiv (und außerdem kenne ich mich mit Unterhaltspfändungen nicht aus).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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