unrichtige Sachbehandlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mrsgoalkeeper
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#1

15.01.2021, 11:28

:wink1

Ich liege hier gerade etwas mit einem GVZ im Clinch und würde gerne Meinungen sammeln . Folgender Sachverhalt:

Wir beauftragen GVZ A mit Schuldner-Anschrift ABC-Straße. GVZ A weiß, dass der Schuldner jetzt in der XYZ-Straße wohnt und schickt uns die Unterlagen - obwohl wir P5 angekreuzt hatten (Weitergabe) - zurück mit dem entsprechenden Hinweis.

Wir ändern die Daten ab und stellen neuen Antrag mit der Schuldner-Anschrift XYZ-Straße. Der für XYZ-Straße zuständige Gerichtsvollzieher B ist - warum auch immer - der Meinung, der Schuldner würde in der ABC-Straße wohnen und schickt - weil wir P 5 angekreuzt haben - den Auftrag wieder an GVZ A, welcher versucht zu vollstrecken. (Die Weitergabe von GVZ B an A war uns bis jetzt nicht bekannt)

Irgendwann kommen die Unterlagen zurück mit dem Hinweis, dass Schuldner unter ABC-Straße nicht wohnt. Da wir nicht ABC-Straße beauftragt haben haben wir GVZA mitgeteilt, dass die Unterlagen zurückgesandt mit dem Hinweis, dass wir Vollstreckung unter XYZ-Straße beantragt hatten und darum bitten, diese nun auch durchzuführen und dass wir die Kosten die für den Vollstreckungsversuch ABC-Straße nicht zahlen.

GVZ meint nun, dass er uns ja bereits während des Verfahrens einmal angeschrieben hatte und wir da hätten sehen müssen, dass die Vollstreckung unter der ABC-Straße durchgeführt wird, wir da schon hätten monieren müssen und besteht auf Ausgleich der Kosten.

Ich überlege nun, ob ich Erinnerung einlege. Wie seht ihr das?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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icerose
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#2

18.01.2021, 10:10

Das ist finde ich ein Fall für eine Erinnerung. Die GVZ dürfen auch nicht machen, was sie wollen. :roll:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
silvester
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#3

18.01.2021, 14:12

Der GV hat § 137 Abs. 1 Satz 3f GVGA nicht beachtet. GV A hätte den Auftrag ohne Kostenerhebung an GV B abgeben und dieser hätte ihn erledigen müssen. Es bliebe bei einem Auftrag.
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Langstrumpf
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#4

18.01.2021, 14:59

Goali, den Fall hatte ich auch schon einmal, die Gerichtsvollzieher "übersehen" gerne mal das Kreuz, ein "Pläuschen" mit dem Gerichtsvollzieher hat auch nichts geholfen, so dass ich Erinnerung eingelegt habe, bin auch damit durchgekommen.
Aber vielleicht hilft dir ja ein Schreiben bezüglich an den GV mit dem Hinweis bezgl. des § 137 Abs. 1 Satz 3f GVGA.
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen
.
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#5

18.01.2021, 16:26

@silvester: ich bin neugierig, was bedeutet denn GVPB in deiner Berufsbeschreibung? Gerichtsvollzieher irgendwas vermutlich?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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