Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben, ZV beendet?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Isegrimm
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 15.09.2010, 11:51
Beruf: ReNo
Software: Andere
Wohnort: Kassel

#11

19.01.2021, 21:37

Guten Abend,

bei gleichzeitiger Pfändung Bank und Arbeitgeber auf die Reihenfolge der Drittschuldner achten: Erst Bank, dann Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber zuerst angegeben wird, wird ihm ja auch der Beschluss zuerst zugestellt. Dann ist es häufig so, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf die offen stehende Pfändung anspricht. Wenn der Arbeitnehmer/Schuldner dann noch Wind davon bekommt, dass auch eine Pfändung zu seiner Bank unterwegs ist, hat er ja - wenn er schlau ist - die Möglichkeit, sein Konto leer zu räumen. Hab ich mal auf einem Seminar aufgeschnappt und wende es seitdem auch so an.

Zum Zwangsvollstreckungsauftrag: Pfändung körperlicher Sachen mache ich nur, wenn ich wirklich sicher weiß, dass da was ist. Ansonsten gütliche Erledigung, für den Fall des Scheiterns VAK, für den Fall der Nichtabgabe Auskünfte Dritter nach § 802 l ZPO (Module E, G und M). Damit fahre ich ziemlich gut.

Liebe Grüße
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#12

20.01.2021, 09:32

Isegrimm hat geschrieben:
19.01.2021, 21:37
Pfändung körperlicher Sachen
mach ich auch nur äußerst selten - bringt derzeit auch nichts, weil die GVZ angewiesen sind, mindestens bis März keine Vor-Ort-Pfändungen oder Verhaftungen durchzuführen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#13

20.01.2021, 12:39

icerose hat geschrieben:
19.01.2021, 15:33
Das wäre für mich ein Grund mehr, auch den Arbeitslohn mit zu pfänden. Außerdem erhöht dies den Druck auf den Schuldner. Womöglich lacht er sich ins Fäustchen, wenn (nur) sein P-Konto gepfändet wird.
Stimmt.

Danke für eure Hilfe. Dann werde ich zuerst die Bank angeben. Ich habe mal Screenshots angehängt, ist das richtig so, wie bei Punkt 7 mit der Reihenfolge? Und die anderen Punkte?

Übrigens lt. § 850c ZPO ist das Arbeitseinkommen bei Zahlung von Unterhalt bei 2 060 Euro monatlich unpfändbar. Der Schuldner hat ein Grundeinkommen von 1600 netto und zahlt monatlich 200 € wg. Unterhaltsrückstand. Ist die Sache damit erledigt? :-?
1.jpg
2.jpg
3.jpg
4.jpg
:katze2
Isegrimm
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 15.09.2010, 11:51
Beruf: ReNo
Software: Andere
Wohnort: Kassel

#14

20.01.2021, 13:39

Hi,

warum willst du Zusammenrechnung beantragen, habe ich vielleicht was übersehen? Das geht meines Wissens nur wenn du z. B. 2 Arbeitseinkommen pfändest oder Arbeitseinkommen und Sozialleistungen.
Auf Seite 3 sind ja die Drittschuldner mit Anschrift und zu pfändender Forderung (Arbeitgeber = A, Bank = D) einzutragen. Das meinte ich mit der Reihenfolge :-)
Bei D dann noch „Herausgabe der Kontoauszüge“ reinschreiben.

Erledigt würde ich nicht sagen. Es gibt Arbeitgeber, die sich beim Gläubiger(Vertreter) melden und ihrem Arbeitnehmer aus der Patsche helfen wollen, auch wenn er eigentlich kein pfändbares Einkommen hat.
Einen Versuch ist es allemal wert.
LG
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#15

20.01.2021, 13:41

Die Angaben im dritten Bild (also auf Seite 6 des Formulars) sind nicht richtig. Entschuldige bitte meine ungenaue Antwort. Die drei Kreuzchen, die ich meine, gehören auf Seite 8 des Formulars (oder hier ins 4. Bild).
Die beiden Drittschuldner sind auf Seite 3 des Formulars einzutragen (zuerst die Bank und dann den Arbeitgeber). Die Zeilen sollte dann etwa so aussehen:
Bank..., vertr.d.d.Vorstand (oder GF - je nach Rechtsform der Bank), zustellfähige Anschrift, DS zu 1), Anspruch D
Arbeitgeber, zustellfähige Anschrift, DS zu 2), Anspruch A
Mileena hat geschrieben:
20.01.2021, 12:39
Übrigens lt. § 850c ZPO ist das Arbeitseinkommen bei Zahlung von Unterhalt bei 2 060 Euro monatlich unpfändbar. Der Schuldner hat ein Grundeinkommen von 1600 netto und zahlt monatlich 200 € wg. Unterhaltsrückstand. Ist die Sache damit erledigt?
Theoretisch schon, aber um diese Angabe (woher hast du die?) auf Richtigkeit zu überprüfen, würde ich die Pfändung trotzdem erstmal ausbringen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#16

20.01.2021, 14:51

Danke noch mal herzlich für eure Hilfe, ohne euch hätte ich das ganze wohl fallen gelassen :oops: :thx

Ich hab das ganze soweit fertig gemacht, mir ist allerdings noch eingefallen, dass ich die ZV Kosten vom Amtsgericht festsetzen lassen muss. Das haben wir nach der ersten erfolglosen Vollstreckung auch schon gemacht. Die jetzige zweite Vollstreckung war ja nicht erfolglos weil der Schuldner nicht zahlen konnte, sondern weil er scheinbar unzuverlässig ist - wird da ein Unterschied gemacht beim Festsetzungsantrag?

Ach ja und bevor ich es vergesse: Für den Antrag auf PfüB muss ein Verrechnungsscheck für den Antrag beigefügt werden; wir haben sowas aber nicht :-? Gibt es da auch eine andere Möglichkeit? z. B. dass wir es einfach abschicken und das Gericht uns dann auffordert zu zahlen, bevor der Antrag weitergeleitet wird?

Grüße
:katze2
Isegrimm
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 15.09.2010, 11:51
Beruf: ReNo
Software: Andere
Wohnort: Kassel

#17

20.01.2021, 15:10

Immer wieder gerne :-)
Zu der Kostenfestsetzung kann ich nicht viel sagen. Dürfte aber keinen Unterschied machen. Ich lasse die immer nur "gesammelt" festsetzen, wenn die Verjährung der ZV-Kosten droht... Damit haben andere sicher mehr Erfahrung.

Nen Scheck füge ich nie bei, da der von den meisten Gerichten gar nicht mehr angenommen wird. Ich warte auf die Gerichtskostenrechnung. Wenn ich es eilig habe, schicke ich ein Zahlungsverbot vorweg. Habt ihr einen Gerichtskostenstempler? Sowas haben wir z. B. nicht (Inkassobüro) und müssen daher immer auf die Gerichtskostenrechnung warten.
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#18

20.01.2021, 15:39

Dann versuche ich es einfach mal. Denke auch nicht, dass da nicht viel anders sein wird.

Gerichtskostenstempler haben wir leider auch nicht. Dann schick ich den Antrag einfach weg (natürlich nachdem die ZV Kosten festgesetzt wurden) und warte auf die Aufforderung des Gerichts. :)
:katze2
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#19

21.01.2021, 09:40

Mileena hat geschrieben:
20.01.2021, 14:51
Für den Antrag auf PfüB muss ein Verrechnungsscheck für den Antrag beigefügt werden;
Bitte wo hast du das denn her? :schock
Man schickt im Normalfall den Antrag zum Gericht und zahlt die GK auf die entsprechende Anforderung (zum Aktenzeichen idealerweise).
Mileena hat geschrieben:
20.01.2021, 15:39
(natürlich nachdem die ZV Kosten festgesetzt wurden)
:kopfkratz was genau willst du da jetzt festsetzen lassen?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#20

25.01.2021, 15:50

icerose hat geschrieben:
21.01.2021, 09:40
Mileena hat geschrieben:
20.01.2021, 14:51
Für den Antrag auf PfüB muss ein Verrechnungsscheck für den Antrag beigefügt werden;
Bitte wo hast du das denn her? :schock
Man schickt im Normalfall den Antrag zum Gericht und zahlt die GK auf die entsprechende Anforderung (zum Aktenzeichen idealerweise).
Mileena hat geschrieben:
20.01.2021, 15:39
(natürlich nachdem die ZV Kosten festgesetzt wurden)
:kopfkratz was genau willst du da jetzt festsetzen lassen?
Weil man im PfüB als Anlage Verrechnungsscheck für Gerichtskosten ankreuzen kann... heißt natürlich nicht, dass man es muss :pfeif

Na ja, die Gebühren für den erneuten Zwangsvollstreckungsauftrag und die Abnahme der Vermögensauskunft.. sind die Kosten nicht noch mal entstanden?
:katze2
Antworten