ich darf mich jetzt verstärkt mit dem Zwangsvollstreckungsrecht beschäftigen und wollte mal fragen, ob ich das so richtig verstanden habe.
Nach einem rechtskräftigen Urteil muss der Schuldner grundsätzlich ohne weitere Aufforderung zahlen. Wenn trotzdem zur Zahlung aufgefordert wird, fällt sofort die 0,3 VG Nr. 3309 an, der Schuldner muss diese aber nur erstatten, wenn seit Zustellung des Urteils und Rechtskraft zwei Wochen vergangen sind, § 788 ZPO. Der Schuldner darf nur an den Rechtsanwalt zahlen, wenn der nicht nur eine Prozessvollmacht, sondern auch eine zusätzliche Vollmacht vorlegt hat.
Stimmt das so?
Und was ist, wenn der Rechtsanwalt keine Vollmacht zur Zahlung vorgelegt hat und die Bankverbindung des anderen erst in der Zahlungsaufforderung mitgeteilt wird? Ich hätte gesagt, dass die Kosten dann noch nicht erstattungsfähig sind, eine Freundin meint, dass der Schuldner ja in den zwei Wochen zum Gläubiger persönlich gehen könnte und bar zahlen kann und damit ist auch die Gebühr sofort erstattungsfähig. Wer von uns hat Recht?
Sorry für die vielen Fragen, aber wir müssen uns das alles daheim erarbeiten und können nicht in der Berufsschule fragen, weil da nichts digital funktioniert...
