Muss PfüB dem Schuldner zugestellt werden?
Verfasst: 31.12.2020, 10:47
Guten Morgen Ihr Lieben,
ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der wir einen Antrag auf Kontopfändung gestellt haben. Dieser ist der Drittschuldnerin bereits zugestellt worden und die Drittschuldnerauskunft liegt uns auch schon vor. Nun bekommen wir Post vom Gerichtsvollzieher, der mitteilt, dass der PfüB dem Schuldner aufgrund Umzug nicht zugestellt werden konnte. Meine Frage ist nun, ob der PfüB dem Schuldner zugestellt werden muss, ich also eine EMA mache etc. In § 829 II ZPO steht, dass mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner die Pfändung als bewirkt anzusehen ist. Ich meine also, dass der PfüB nun nicht mehr an den Schuldner zugestellt werden muss und ich mir die EMA etc. sparen kann oder?
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten und einen guten Rutsch ins neue Jahr, kann ja nur besser werden
Liebe Grüße aus Bremen
ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der wir einen Antrag auf Kontopfändung gestellt haben. Dieser ist der Drittschuldnerin bereits zugestellt worden und die Drittschuldnerauskunft liegt uns auch schon vor. Nun bekommen wir Post vom Gerichtsvollzieher, der mitteilt, dass der PfüB dem Schuldner aufgrund Umzug nicht zugestellt werden konnte. Meine Frage ist nun, ob der PfüB dem Schuldner zugestellt werden muss, ich also eine EMA mache etc. In § 829 II ZPO steht, dass mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner die Pfändung als bewirkt anzusehen ist. Ich meine also, dass der PfüB nun nicht mehr an den Schuldner zugestellt werden muss und ich mir die EMA etc. sparen kann oder?
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten und einen guten Rutsch ins neue Jahr, kann ja nur besser werden
Liebe Grüße aus Bremen