Muss PfüB dem Schuldner zugestellt werden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BeLu89
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#1

31.12.2020, 10:47

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der wir einen Antrag auf Kontopfändung gestellt haben. Dieser ist der Drittschuldnerin bereits zugestellt worden und die Drittschuldnerauskunft liegt uns auch schon vor. Nun bekommen wir Post vom Gerichtsvollzieher, der mitteilt, dass der PfüB dem Schuldner aufgrund Umzug nicht zugestellt werden konnte. Meine Frage ist nun, ob der PfüB dem Schuldner zugestellt werden muss, ich also eine EMA mache etc. In § 829 II ZPO steht, dass mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner die Pfändung als bewirkt anzusehen ist. Ich meine also, dass der PfüB nun nicht mehr an den Schuldner zugestellt werden muss und ich mir die EMA etc. sparen kann oder?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten und einen guten Rutsch ins neue Jahr, kann ja nur besser werden :lol:

Liebe Grüße aus Bremen :wink1
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Adora Belle
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#2

31.12.2020, 12:06

Für die Wirksamkeit der Pfändung ist die Zustellung an den Schuldner irrelevant.
Inkasso-Tante
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#3

24.02.2021, 11:46

Wie Adora Belle schon gesagt hat, ist die Zustellung des PfÜB an den Schuldner nicht notwendig.

Für die (eventuell nötige) weitere Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (wenn die Forderung nicht durch Drittschuldnerzahlung vollständig getilgt wird) wäre die aktuelle Anschrift des Schuldners allerdings durchaus sinnvoll.
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