Moin,
sonst bin ich ja immer auf der anderen Seite....
Jetzt haben wir im Notariat einen Pfüb bzgl. der Pfändung des Notaranderkontos zugestellt bekommen und ich soll jetzt die DS-Auskunft vorbereiten. Gepfändet wurde "der angebliche (auch künftige) Anspruch des Schuldners als Veräußerer dieses Grundstücks an den Notar ... - Drittschuldner - auf Auszahlung (Auskehr) des diesem (auf Anderkonto oder anderweitig) zur treuhänderischen Abwicklung für das am .... zu Urkunde des Notar ..., veräußerte Grundstück in ..... einbezahlten (oder einzuzahlenden) Kaufpreis".
Als Drittschuldner ist nur der Notar angegeben und nicht auch noch der Käufer. Ich meine, dass hier auch der Käufer als Drittschuldner hätte angegeben werden müssen. Müssen wir jetzt trotzdem eine DS-Auskunft erteilen (wenn ja, welche Grundlage) oder können wir diese mit den Hinweis, dass der Pfüb dem Käufer als weiterer DS nicht zugestellt wurde, ablehnen?
Leider brennt die Sache etwas und ich bin für jeden Stups dankbar.
Viele Grüße
Bipe
Drittschuldnerauskunft erstellen bei Pfüb Notaranderkonto
- Tigerle
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Bin mir jetzt nicht sicher. Aber ich würde sagen, es muss dem Käufer nicht zwingend auch zugestellt werden. Denn der Gläubiger hat ja nicht den Anspruch des Schuldners auf Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer auf Euer Konto gepfändet, sondern eben den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des auf Eurem Konto eingegangenen bzw. noch eingehenden Kaufpreises.
Also rein theoretisch ist das so, wie wenn der Schuldner sein Geld auf das Konto der Ehefrau einzahlen lässt und er dann einen Auszahlungsanspruch an seine Frau hat. Dann pfändet man auch nicht das Konto der Frau, sondern die Ehefrau ist dann Drittschuldner und der Anspruch auf Auszahlung wird gepfändet. So dürfte es hier auch sein.
Also rein theoretisch ist das so, wie wenn der Schuldner sein Geld auf das Konto der Ehefrau einzahlen lässt und er dann einen Auszahlungsanspruch an seine Frau hat. Dann pfändet man auch nicht das Konto der Frau, sondern die Ehefrau ist dann Drittschuldner und der Anspruch auf Auszahlung wird gepfändet. So dürfte es hier auch sein.
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Nachtrag: Wenn der Schuldner (Verkäufer) gegen Euch einen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises hat, dann ist das die Grundlage denke ich.