Pfändung aus Versäumnisurteil, Name der Schuldnerin falsch, Vollstreckungsmöglichkeiten

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#1

27.12.2020, 22:24

Meine Lieben,

ich bin mir gerade wegen des folgendes Themas ziemlich unsicher und brauche eure Unterstützung:

Wir haben ein Versäumnisurteil gegen 2 Personen. Diese ist als Zwangssicherungshypothek gesichert.
Schuldner:
- Mutter, vor 2 Jahren verstorben, ist noch im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
- Sohn, Alleinerbe. Hat noch keinen Erbschein beantragt und ist professioneller Schuldner. Eine andere Möglichkeit als die Verwertung des Grundstücks gibt es nicht, um die Forderung zu befriedigen.

Nun möchte ich zunächst die Rückgewährsansprüche zwischen der Bank und der Mutter und dem Sohn pfänden, um bei der Zwangsversteigerung nicht leer auszugehen. Jetzt pfände ich ja hier nun in das Grundstück bzw. in die Erbmasse, oder verstehe ich das falsch? Der Titel lautet gegen beide Schuldner gesamtschuldnerisch. Ich habe nun das Problem, dass die Mutter z.B. Heide-Marie Huber heißt. Im Titel selbst ist wohl im Erkenntnisverfahren nicht richtig gearbeitet worden und der Titel lautet nun auf Heidemarie Huber. Das stellt mich nun vor folgende Probleme/Fragen:

1.
Die Mandantin möchte kein weiteres Feststellungsverfahren darüber, dass der Titel auf Heide-Marie lautet und nicht gegen Heidemarie. Also wird das Versäumnisurteil unberichtigt bleiben. Zudem ist die Dame ja auch tot. Nun stellt sich für mich die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung aufgrund des falschen Namens überhaupt möglich ist. Ich möchte ja zunächst die Rückgewährsansprüche pfänden. Somit ist die Pfändung ja bewirkt, wenn an den Drittschuldner, also die Bank, der PfüB zugestellt wird. :kopfkratz

Folgendes ist interessant zu wissen:
a) Als Eigentümerin steht "Heide-Marie Huber"
b) In der Zwangssicherungshypothek steht als Benennung "Heidemarie Huber"

Seht ihr hier eine Möglichkeit, dass der Pfüb so durchgeht, wenn sogar die Forderung gegen Heide-Marie, in der Zwangssicherungshypothek als Heidemarie benannt, entsprechend gesichert ist? Hier hat die Sicherung offensichtlich ja funktioniert.

2.
Die Klausel wurde durch den Rechtspfleger erteilt, somit besteht eine qualifizierte Vollstreckungsklausel, verstehe ich das richtig?

Die Forderung ist jedoch nicht von einer Bedingung oder einer Befristung abhängig.

Für mich stellt sich jedoch die Frage, ob ich evtl. irgendwie eine anderweitige Umbenennung des Titels erreichen kann/muss und somit eine titelergänzende Klausel für den Titel benötige um den PfüB beantragen zu können?

Was sagt ihr, könnte das klappen? Brauche ich eine Titelberichtigung, wenn der 2. Schuldner sowieso der Alleinerbe ist und seht ihr eine Möglichkeit, dass der PfüB bewirkt wird? Einen Testamentsvollstrecker gibt es nicht.

Ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich dargestellt.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe! :thx

Lg
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Lämmchen
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#2

28.12.2020, 12:02

Das gleiche Problem hatte ich auch gerade. Ein Gerichtsvollzieher hat mir dann den Tipp gegeben, einen Antrag zu stellen aus seinen Textbausteinen. Er hat mir dringend von einer Umschreibung abgeraten. Evtl. könntest Du das durch Geburtsurkunden nachweisen, ich konnte das nicht. Der Pfüb ging damit dann ohne Probleme durch:

Nach Maßgabe des § 750 I ZPO müssen Schuldner und Gläubiger im Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet sein. Mit dieser namentlichen Bezeichnung wird die Prüfung des Vollstreckungsorgans, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, sichergestellt.
Auch wenn in der Zwangsvollstreckung Formstrenge herrscht, darf § 750 Absatz 1 ZPO gleichwohl nicht kleinlich gehandhabt werden. Eine fehlerhafte Angabe des Namens des Gläubigers oder Schuldners ist unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit offenkundigen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der (vom Prozessgericht bestimmten) richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann, eine Verwechslungsgefahr also nicht besteht.
Dies ist auch vorliegend der Fall, obgleich die Schreibweise des Nachnamens d. Schuldn. im Vollstreckungstitel von der tatsächlichen Schreibweise seines Namens ab-weicht. Die unrichtige Schreibweise des Namens schadet vorliegend nicht, da die Feststellung der Identität d. Schuldn. dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die hier erforderliche und auch zulässige Auslegung der Namensbezeichnung d. Schuldn. ergibt damit eindeutig, dass die im Vollstreckungstitel bezeichnete Person mit d. Schuldn. identisch ist. Der Gerichtsvollzieher kann daher die Übernahme des Vollstreckungsauftrages d. Gläubig. nicht unter Hinweis auf eine etwaige zweifelhafte Personenidentität verweigern
Entscheidungen:
Beschluss des LG München II 6. Zivilkammer vom 23.03.2006 zum AZ. 6 T 1103/06
Beschluss des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat vom 27.10.2010 zum AZ. I-3 Wx 248/10, 3 Wx 248/10
Liebe Grüße

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#3

29.12.2020, 19:52

Vielen herzlichen Dank, das hat mir weitergeholfen!
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