Pfändung aus Versäumnisurteil, Name der Schuldnerin falsch, Vollstreckungsmöglichkeiten
Verfasst: 27.12.2020, 22:24
Meine Lieben,
ich bin mir gerade wegen des folgendes Themas ziemlich unsicher und brauche eure Unterstützung:
Wir haben ein Versäumnisurteil gegen 2 Personen. Diese ist als Zwangssicherungshypothek gesichert.
Schuldner:
- Mutter, vor 2 Jahren verstorben, ist noch im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
- Sohn, Alleinerbe. Hat noch keinen Erbschein beantragt und ist professioneller Schuldner. Eine andere Möglichkeit als die Verwertung des Grundstücks gibt es nicht, um die Forderung zu befriedigen.
Nun möchte ich zunächst die Rückgewährsansprüche zwischen der Bank und der Mutter und dem Sohn pfänden, um bei der Zwangsversteigerung nicht leer auszugehen. Jetzt pfände ich ja hier nun in das Grundstück bzw. in die Erbmasse, oder verstehe ich das falsch? Der Titel lautet gegen beide Schuldner gesamtschuldnerisch. Ich habe nun das Problem, dass die Mutter z.B. Heide-Marie Huber heißt. Im Titel selbst ist wohl im Erkenntnisverfahren nicht richtig gearbeitet worden und der Titel lautet nun auf Heidemarie Huber. Das stellt mich nun vor folgende Probleme/Fragen:
1.
Die Mandantin möchte kein weiteres Feststellungsverfahren darüber, dass der Titel auf Heide-Marie lautet und nicht gegen Heidemarie. Also wird das Versäumnisurteil unberichtigt bleiben. Zudem ist die Dame ja auch tot. Nun stellt sich für mich die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung aufgrund des falschen Namens überhaupt möglich ist. Ich möchte ja zunächst die Rückgewährsansprüche pfänden. Somit ist die Pfändung ja bewirkt, wenn an den Drittschuldner, also die Bank, der PfüB zugestellt wird.
Folgendes ist interessant zu wissen:
a) Als Eigentümerin steht "Heide-Marie Huber"
b) In der Zwangssicherungshypothek steht als Benennung "Heidemarie Huber"
Seht ihr hier eine Möglichkeit, dass der Pfüb so durchgeht, wenn sogar die Forderung gegen Heide-Marie, in der Zwangssicherungshypothek als Heidemarie benannt, entsprechend gesichert ist? Hier hat die Sicherung offensichtlich ja funktioniert.
2.
Die Klausel wurde durch den Rechtspfleger erteilt, somit besteht eine qualifizierte Vollstreckungsklausel, verstehe ich das richtig?
Die Forderung ist jedoch nicht von einer Bedingung oder einer Befristung abhängig.
Für mich stellt sich jedoch die Frage, ob ich evtl. irgendwie eine anderweitige Umbenennung des Titels erreichen kann/muss und somit eine titelergänzende Klausel für den Titel benötige um den PfüB beantragen zu können?
Was sagt ihr, könnte das klappen? Brauche ich eine Titelberichtigung, wenn der 2. Schuldner sowieso der Alleinerbe ist und seht ihr eine Möglichkeit, dass der PfüB bewirkt wird? Einen Testamentsvollstrecker gibt es nicht.
Ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich dargestellt.
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!
Lg
Träumerin
ich bin mir gerade wegen des folgendes Themas ziemlich unsicher und brauche eure Unterstützung:
Wir haben ein Versäumnisurteil gegen 2 Personen. Diese ist als Zwangssicherungshypothek gesichert.
Schuldner:
- Mutter, vor 2 Jahren verstorben, ist noch im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
- Sohn, Alleinerbe. Hat noch keinen Erbschein beantragt und ist professioneller Schuldner. Eine andere Möglichkeit als die Verwertung des Grundstücks gibt es nicht, um die Forderung zu befriedigen.
Nun möchte ich zunächst die Rückgewährsansprüche zwischen der Bank und der Mutter und dem Sohn pfänden, um bei der Zwangsversteigerung nicht leer auszugehen. Jetzt pfände ich ja hier nun in das Grundstück bzw. in die Erbmasse, oder verstehe ich das falsch? Der Titel lautet gegen beide Schuldner gesamtschuldnerisch. Ich habe nun das Problem, dass die Mutter z.B. Heide-Marie Huber heißt. Im Titel selbst ist wohl im Erkenntnisverfahren nicht richtig gearbeitet worden und der Titel lautet nun auf Heidemarie Huber. Das stellt mich nun vor folgende Probleme/Fragen:
1.
Die Mandantin möchte kein weiteres Feststellungsverfahren darüber, dass der Titel auf Heide-Marie lautet und nicht gegen Heidemarie. Also wird das Versäumnisurteil unberichtigt bleiben. Zudem ist die Dame ja auch tot. Nun stellt sich für mich die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung aufgrund des falschen Namens überhaupt möglich ist. Ich möchte ja zunächst die Rückgewährsansprüche pfänden. Somit ist die Pfändung ja bewirkt, wenn an den Drittschuldner, also die Bank, der PfüB zugestellt wird.
Folgendes ist interessant zu wissen:
a) Als Eigentümerin steht "Heide-Marie Huber"
b) In der Zwangssicherungshypothek steht als Benennung "Heidemarie Huber"
Seht ihr hier eine Möglichkeit, dass der Pfüb so durchgeht, wenn sogar die Forderung gegen Heide-Marie, in der Zwangssicherungshypothek als Heidemarie benannt, entsprechend gesichert ist? Hier hat die Sicherung offensichtlich ja funktioniert.
2.
Die Klausel wurde durch den Rechtspfleger erteilt, somit besteht eine qualifizierte Vollstreckungsklausel, verstehe ich das richtig?
Die Forderung ist jedoch nicht von einer Bedingung oder einer Befristung abhängig.
Für mich stellt sich jedoch die Frage, ob ich evtl. irgendwie eine anderweitige Umbenennung des Titels erreichen kann/muss und somit eine titelergänzende Klausel für den Titel benötige um den PfüB beantragen zu können?
Was sagt ihr, könnte das klappen? Brauche ich eine Titelberichtigung, wenn der 2. Schuldner sowieso der Alleinerbe ist und seht ihr eine Möglichkeit, dass der PfüB bewirkt wird? Einen Testamentsvollstrecker gibt es nicht.
Ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich dargestellt.
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!
Lg
Träumerin