Isolierter Antrag auf Drittauskünfte

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Kaltforelle
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#1

21.12.2020, 15:40

Hallo

ich hatte Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt, ohne Modul M.

Zum anberaumten Termin erschien der Schuldner nicht, so dass ich einige Zeit später (die Hauptforderung ist nicht so hoch), nun doch die Einholung von Drittauskünften beantragt habe (§ 802I ZPO nur Bundeszentralamt für Steuern) und zwar ohne Formular, sondern mit individuellem Schreiben.

Vor einigen Monaten hat das auch geklappt, hier nun schreibt mir der GV, dass ich kein Formular verwendet habe, deshalb der Antrag unzulässig ist.

? Wo steht, dass ich bei einem isolierten Antrag das Formular nutzen muss, insbesondere, weil ich ja die gütliche Erledigung nicht verhindern kann (der GV ist in jeder Lage angehalten, eine gütliche Erledigung herbeizuführen :schock ).

Ideen?
silvester
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#2

22.12.2020, 13:21

1. Es steht in der Gerichtsvollzieherformularverordnung
2. Die gütliche Erledigung kann sehr wohl ausgeschlossen werden. Dies kann im Vollstreckungsauftrag geschehen. "Wenn die Gläubigerin die Zahlungsvereinbarung im amtlichen Formular unter Buchstabe "F" ausgeschlossen habe, sei es dem Gerichtsvollzieher nicht möglich, gemäß § 802b Abs. 2 ZPO eine gütliche Einigung herbeizuführen, nämlich eine Zahlungsfrist einzuräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen zu gestatten (Ratenzahlung). Der Gerichtsvollzieher könne aus eigener
Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen; die gütliche Einigung erschöpfe sich also regelmäßig in den beiden in § 802b Abs. 2 ZPO genannten Maßnahmen. Die Aufforderung des Gerichtsvollziehers, den geschuldeten Betrag voll zu zahlen, stelle keine gütliche Einigung im Sinne des § 802b Abs. 2 ZPO dar und löse daher auch keine gesonderten Gebühren aus. " (u.a. OLG Dresden, 3 W 437/18)
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