2 Forderungen, 2 Schuldner, eine Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
StarsinEyes
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 01.09.2010, 14:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Jettingen-Scheppach

#1

16.12.2020, 13:47

Hallo zusammen,

ich habe hier einen etwas komplizierteren Fall (zumindest für mich). Wir haben zwei Titel gegen zwei Schuldner. Bei dem einen Schuldner haben wir eine Betriebsrente gepfändet. Jetzt ist der Schuldner verstorben, bevor diese gegriffen hat bzw. auszahlungsfähig war und der zweite Schuldner ist der Erbe. Jetzt ist die Frage, bestehe die gepfändete Forderung gegen die Versicherung fort und diese muss uns aus diesem Titel bedienen oder müssen wir eine neue Pfändung der Erbschaft hinsichtlich dieser Versicherung aber mit Bezug auf den Titel gegen den lebenden Schuldner erwirken?

Mag sein, dass der Fall leicht ist, aber irgendwie steig ich da gerade nicht mehr durch. :patsch

Vielen Dank schon einmal für Tipps.
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

16.12.2020, 19:15

Hallo,

der PfüB gegen den verstorbenen Schuldner kann nicht gegen den Erben umgeschrieben werden.
Nach meiner Ansicht ist ein neuer PfüB zu beantragen.

ZPO §§ 727 , 829 , 835, BGB § 401 Abs. 1
§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
- BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – VII ZB 45/15 -

S. Geiselmann
StarsinEyes
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 01.09.2010, 14:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Jettingen-Scheppach

#3

17.12.2020, 11:20

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Dass der PfüB nicht umgeschrieben werden kann, war mir ansich klar. Ich hatte gedacht, dass evtl. der Rückkaufwert, der eigentlich bis 2023 gesperrt ist, durch den Tod des VN nunmehr zur Auszahlung fällig und damit die Pfändung zu bedienen wäre.

Gut dann wäre also wohl ein neuer PfüB in das Erbe zu beantragen, den ich dann natürlich einfach mit dem Titel gegen den Erben beantragen würde.#

Dankeschön
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
Antworten