eA Beschluss - nur beglaubigte Abschrift?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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karibikblume
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#1

04.12.2020, 13:27

Wir haben vom Gericht in einem eA-Verfahren in Familiensachen lediglich eine beglaubigte Abschrift zugestellt bekommen. Diese soll an den Antragsgegner per GVZ zugestellt werden. Nun meinte dieser allerdings, dass er eine Ausfertigung braucht und die beglaubigte Abschrift hierfür nicht ausreichen würde und spätestens in der Vollstreckung es Probleme geben würde. Unter Bezug des BGH-Urteils vom 01.07.2014 meinte er, das gelte ja nur für die Zustellung und nicht für die spätere Vollstreckung.
Heißt das nun, dass ich die beglaubigte Abschrift zustellen lassen soll und gleichzeitig eine Ausfertigung beim Gericht beantragen muss, damit ich dann aus dieser im Fall der Fälle vollstrecken kann? Oder reicht die beglaubigte Abschrift des Beschlusses mit dem Zustellungsvermerk durch den GVZ nicht?
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