Hallo Ihr Lieben,
ich habe direkt das nächste Problem/ die nächste Frage:
Mandantin kam mit einem rechtskräftigem Urteil wegen Räumung und Zahlung zu uns nebst Ankündigung des GV zur Räumung.
Mandantin wurde:
1. bezüglich des Titels und dessen Konsequenzen
2. bezüglich der möglichen Täuschung die zum Titel geführt hat (mögliche Vollstreckungsabwehrklage)
3. wegen eines Schutzantrages
4. wegen des zu Grunde liegendes Anspruches
beraten.
Wir hatten Auftrag einen Schutzantrag zu stellen und ggf. eine Vollstreckungsabwehrklage anzustrengen. Die Mandantin fand aber kurz vor Einreichung des Schutzantrages eine andere Wohnung und im Ergebnis musste nur noch der Räumungstermin um zwei Wochen verschoben werden. Dies konnte mit einem Schreiben an den GV und einige Telefonate mit dem GV erreicht werden.
Jetzt ist meine Frage. Was rechne ich da ab?
1. Streitwert:
1.1. Streitwert aus dem Schutzantrag = eine Miete?
1.2. Streitwert aus dem Titel = zwölf Nettomieten?
2. Gebühren:
2.1. 3309?
2.2. 3100?
2.3. 3334?
2.4. 2300?
Fällt da eine Einigungsgebühr an?
Meiner Meinung nach bewege ich mich irgendwie zwischen all diese Gebühren und den möglichen Streitwerten. Es könnte aber auch durchaus sein, dass die vorweihnachtliche Dummheit bei mir schon eingesetzt hat und die Antwort ganz klar ist. Ich wäre Euch für jede Hilfe dankbar.
Gebühren Räumung
- icerose
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Für den Räumungsschutzantrag gilt in aller Regel ein Streitwert von 6 Nettomieten. Die Gebühr ist (leider) lediglich eine 3309. Eine Einigung sehe ich nicht.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Ich dachte die 6-12 Nettomieten wären nur für ein Schutzantrag von unbestimmter Dauer. Wenn lediglich einige Wochen beantragt werden, ist doch nur die Nettomiete für den angefangen Monat der beantragt wurde als Streitwert zu sehen oder habe ich da veraltete Infos?
- icerose
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Das stimmt. Sorry, das hab ich wohl überlesen, dass es nur um einen so kurzen Zeitraum geht.
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