Zinsen im Pfüb

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katuscha
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#1

26.11.2020, 11:46

Hallo,

ich brauche mal Eure Hilfe!

Bisher trage ich im Pfüb die Zinsen wie folgt ein:

In Zeile 4 trage ich die ausgerechneten Zinsen bis zur Antragstellung des Pfüb aus und dahinter dann "nebst" den Betrag und bei "seit dem" das Datum einen Tag nach Antragstellung des Pfüb. Bisher gingen die Pfübs auch immer so durch.

Jetzt habe ich eine Monierung auf dem Tisch: Dort wird der BGH Beschluss vom 11.05.2016 - VII ZB 54/15 zitiert (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &anz=57811):

"Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte auch die Zinsforderung umfassend in Zeile 4 des vorgegebenen Formulars eingetragen werden. Zwar bietet das Formular entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3 und 4 jeweils nur Beträge "nebst" Zinsen eingesetzt werden können. Es war jedoch nicht erforderlich, die Zinsen aus der Restforderung in Höhe von 241,52 € für den Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 auszurechnen. Vielmehr hätte der Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten Zeile des vorgegebenen Formulars wie folgt eintragen können:
" nebst Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten  2,5 Prozentpunkten
 8 Prozentpunkten  ___ Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
seit dem 23.12.2014  bis ___________________"
Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 14 m.w.N.)"

Für mich ist das aber ziemlich unlogisch, denn dann stimmt ja meine Summe überhaupt nicht, wenn ich dort die Zinsen nicht eintrage. Ich suche jetzt schon die ganze Zeit, kann aber keinen anderen Beschluss für meine obige Vorgehensweise finden. Lediglich in allen Skripten die ich zu diesem Thema habe, wird meine Vorgehensweise vorgeschlagen.

Danke!
Jule69
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#2

19.12.2022, 21:13

Ich greife das Thema mal auf, wir bekommen bei jedem Pfüb, den wir beim AG Hannover einreichen diese Monierung...ich bin eigentlich auch der Meinung, dass man die Zinsen so, wie von katusche beschrieben eintragen kann, nur AG Hannover moniert das...
...
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#3

20.12.2022, 19:20

Jule69 hat geschrieben:
19.12.2022, 21:13
ich bin eigentlich auch der Meinung, dass man die Zinsen so, wie von katusche beschrieben eintragen kann
Der BGH sieht dies aber anders, wie man dem Zitat in #1 entnehmen kann.

Ansonsten kann man natürlich gegen eine auf dies Rechtsauffassung gestützte Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen.
Nur ob das erfolgsversprechend ist...
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