Fragen zur Berliner Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Usi96
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#1

23.11.2020, 12:37

Hallo zusammen :wink2

in unserer Kanzlei haben sich ein paar Fragen zur "Berliner Räumung" ergeben. Wir kommen hier nicht weiter und bitten daher um Hilfe.

Bei der Berliner Räumung muss der Mieter die Sachen beim Vermieter binnen einer Frist von einem Monat nach dem Räumungstermin abfordern, ansonsten kann der Vermieter diese Sachen vernichten. Was ist aber, wenn uns keine Anschrift des Schuldners bekannt ist (die meisten Schuldner sind ja eh nicht bei der Räumung dabei) und somit keine Aufklärung über die Frist zur Abholung erfolgen kann? Kann der Vermieter die Gegenstände dennoch vernichten?

Was ist mit Gegenständen wie Geburtsurkunde oder Wertpapieren? Dürfen die einfach nach einem Monat vernichtet werden?

:thx
GV Freudenstein
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#2

23.11.2020, 14:10

Usi96 hat geschrieben:
23.11.2020, 12:37
Bei der Berliner Räumung muss der Mieter die Sachen beim Vermieter binnen einer Frist von einem Monat nach dem Räumungstermin abfordern, ansonsten kann der Vermieter diese Sachen vernichten.
Nein. Offensichtlich nicht verwertbare Sachen (Schrott, Müll) können sofort vernichtet werden. Verwertbare Gegenstände müssen 1 Monat aufbewahrt und dann verwertet werden (§ 885a Abs. 3 und 4 ZPO). Für Sachen an denen tatsächlich gegenüber dem Schuldner ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wurde, gelten die Vorschriften §§ 1204 ff. BGB.
Usi96 hat geschrieben:
23.11.2020, 12:37
Was ist aber, wenn uns keine Anschrift des Schuldners bekannt ist (die meisten Schuldner sind ja eh nicht bei der Räumung dabei) und somit keine Aufklärung über die Frist zur Abholung erfolgen kann? Kann der Vermieter die Gegenstände dennoch vernichten?
Der Gerichtsvollzieher belehrt die Schuldnerseite vor Räumung über die Aufbewahrungsfristen (§ 885a Abs. 6 ZPO).
Usi96 hat geschrieben:
23.11.2020, 12:37
Was ist mit Gegenständen wie Geburtsurkunde oder Wertpapieren? Dürfen die einfach nach einem Monat vernichtet werden?
Das ist eine gute Frage :kopfkratz
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skugga
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#3

23.11.2020, 14:21

GV Freudenstein hat geschrieben:
23.11.2020, 14:10
Usi96 hat geschrieben:
23.11.2020, 12:37
Was ist mit Gegenständen wie Geburtsurkunde oder Wertpapieren? Dürfen die einfach nach einem Monat vernichtet werden?
Das ist eine gute Frage :kopfkratz
Hinterlegung?
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Usi96
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#4

23.11.2020, 14:35

Danke! Das hat mir toll geholfen ;) Die Geburtsurkunde sonst einfach ans Standesamt zurückschicken?
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mücki
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#5

24.11.2020, 08:55

Sehe ich anders:

Wertpapiere = Verwertung
persönliche Dokumente, wie z.B. die Geburtsurkunde, kann man jederzeit neu beantragen. Ich würde die Kosten für eine Hinterlegung nicht tragen wollen. Ich bin auch nicht sicher, ob derartiges überhaupt hinterlegt werden könnte. Unabhängig davon: Wer macht sich denn wirklich die Mühe bei in geräumten Wohnungen gefundenen Papieren zu gucken, was das ist? Ich tendiere daher - genau wie bei Kontoauszügen u.ä. - zur Vernichtung.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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