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Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 10.11.2020, 14:15
von un79
Hallo!

Ich habe hier ein kleines Problem. Wir haben einen Antrag nach § 888 gestellt. Der Beschluss kam jedoch ohne Streitwertfestsetzung. Wir haben einen Antrag gestellt den Streitwert festzusetzen. Das Gericht hat zurückgeschrieben, dass nach § 33 Abs. 1 RVG ein Antrag gestellt werden soll. Jedoch weiß ich nicht, wie ich den Streitwert schätzen soll. Ich kann mir doch nicht einfach einen Wert ausdenken. Vielleicht kann mir jemand helfen, bitte?

LG

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 10.11.2020, 14:33
von jojo
Um was ging es denn ?

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 11.11.2020, 10:32
von un79
Guten Morgen,

wir haben Stufenklage wegen Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Pflichtteils eingereicht. Vorläufiger Streitwert war dort 2.000,00 €. Es erging ein Teilurteil. In diesem Stand: Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Dann haben wir einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gestellt. Ein Zwangsgeld wurde erlassen. Die Kosten trägt die Schuldnerin. Daraufhin hat die GS die Aussetzung des Zwangsgeldbeschlusses und sofortige Beschwerde beantragt. Die sofortige Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Es erging aber keine Kostenentscheidung. Wir haben dann einen Vollstreckungsantrag an den GVZ gestellt. Die Schuldnerin zahlt in Raten das Zwangsgeld an die Staatskasse. Jetzt sollen wir einen KFA für die 1+2. Instanz (Zwangsgeld) stellen. Wir haben dann an das Gericht geschrieben, dass ein Streitwert festgesetzt wird in der 1+2 Instanz. Daraufhin wurde uns zurückgeschrieben, dass eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes derzeit weder für das Hauptsacheverfahren (weil dort nur durch Teilurteil entschieden wurde) noch für das Vollstreckungsverfahren (weil dort Festgebühren angesetzt werden) in Betracht kommt.

Wir sollen einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG stellen.

In einem Muster steht: Die anwaltlichen Gebühren für die Tätigkeit berechnen sich nach § ... aus dem Gegenstandswert. Dieser ist dementsprechend nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Dann steht da aber noch: Als Gegenstandswert wird nach § ... vorgeschlagen, einen Betrag in Höhe von .... festzusetzen.

Ich weiß nicht, was ich jetzt angeben muss. Die Stufenklage ging über 2.000,00 Euro raus. Bei der Mandantin haben wir nach einem anderen Gegenstandswert abgerechnet.

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 11.11.2020, 11:20
von icerose
un79 hat geschrieben:
11.11.2020, 10:32
für die 1+2. Instanz (Zwangsgeld)
meinst du damit den Antrag auf Zwangsgeld und das Beschwerdeverfahren?
Wenn ja, dann kannst du bisher nur einen Kfa für den Zwangsgeldantrag stellen, wofür ich den Auffangwert aus § 23 RVG ansetzen würde. Da über die Beschwerde noch nicht entschieden ist - es also an einer Kostengrundentscheidung fehlt - kannst du dafür auch keinen Kfa stellen. Möglich ist, dass das Beschwerdegericht einen Wert festsetzt.

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 11.11.2020, 13:05
von jojo
Ich würde einen Antrag gem. § 32, hilfsweise nach § 33 RVG ivm § 26 RVG stellen.

Soll das Gericht doch gucken, was es macht.

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 11.11.2020, 13:09
von un79
Ich meine den Antrag auf Zwangsgeld und das Beschwerdeverfahren. Das Gericht hat geschrieben, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird. Somit ist es doch entschieden, oder? Jedoch gab es hier keine Kostenentscheidung.

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 11.11.2020, 13:23
von jojo
Eigentlich deutet das darauf hin, dass die Sache zum Beschwerdegericht weitergegeben wird und noch nicht abschließend entschieden ist.

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 11.11.2020, 13:42
von icerose
un79 hat geschrieben:
11.11.2020, 13:09
Das Gericht hat geschrieben, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird. Somit ist es doch entschieden, oder? Jedoch gab es hier keine Kostenentscheidung.
Genau, das hab ich in #4 doch schon beantwortet.
Jojo sagt es auch: es gibt noch keine Entscheidung über die Beschwerde und damit auch noch keine Kostengrundentscheidung - die nunmal Grundlage für einen Kfa ist.

Re: Streitwertfestsetzung bei § 888

Verfasst: 11.11.2020, 13:53
von un79
Danke für die schnellen Antworten.