Hallo
folgendes Problem: Bei einem Zwangsvollstreckungsauftrag wurde anstatt einer Pfändung eine gütliche Erledigung beantragt. Die Schulderin hat auf das Schreiben des Gerichtsvollziehers nicht reagiert und wir haben idiotischerweise einen Haftbefehl beantragt. Funktioniert natürlich nicht, was uns das Gericht auch entsprechend mitgeteilt hat. Die Frage ist jetzt, wie ich das Problem korrigieren kann. Klar, ich muss auf jeden Fall den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurücknehmen, aber kann ich dann im gleichen Schreiben auch beantragen, dass die Pfändung eingeleitet werden soll, oder muss ich den alten ZV-Auftrag zurücknehmen und das Formular komplett neu ausgefüllt bei Gericht einreichen?
Danke,
Willy
Zwangsvollstreckungsauftrag abändern
Aus einem Pfändungsauftrag wächst niemals ein Verhaftungsauftrag. Dazu ist zunächst ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen. Erscheint die ordentlich geladene Schuldnerin zum Termin nicht, kann der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt werden. Ob eine gütliche Erledigung noch sinnvoll ist sei dahingestellt.
In jedem Fall aber ist ein neuer Antrag erforderlich.
In jedem Fall aber ist ein neuer Antrag erforderlich.