Pfändung nachträglich in Sicherungspfändung ändern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#1

22.10.2020, 14:54

Ja ist denn heut Montag? :panik

Folgendes: Es ergeht ein VU (natürlich ohne Sicherheitsleistung). Dann wird gegen das VU Einspruch eingelegt. Urteil bestätigt das VU, setzt aber jetzt eine Sicherheitsleistung von 110 % fest für die ZV (was ja kein Problem wäre wegen möglicher Sicherheitsvollstreckung).

Aber: Die ZV wird aus dem VU betrieben, ohne die Einschränkung aus dem Urteil zu beachten und es wird ein PfÜB beantragt (hätte ja eigentlich nur Pfändung und nicht auch Überweisung beantragt werden dürfen). Jetzt melden sich für den Drittschuldner Anwälte (die auch gleichzeitig den Schuldner im Verfahren vertreten) und verlangen den Nachweis der Sicherheitsleistung. Habe ich ein Möglichkeit, den PfÜB nachträglich ändern zu lassen, sodass die Überweisung aufgehoben wird?
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#2

22.10.2020, 15:00

Schau mal, ob Dir das hilft:

viewtopic.php?t=45724
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Anahid
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#3

22.10.2020, 15:11

Nein, das hatte ich auch gefunden Samsara. Aber da liegt der Fall ja anders als bei mir. Da wurde ja aus dem VU bereits vollstreckt bevor das Urteil vorlag. Aber bei mir wurde die Sicherheitsleistung im Urteil leider übersehen. :(
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#4

22.10.2020, 16:20

Das hab ich noch nicht probiert. Wenn möglich, würde ich lieber so rasch wie möglich die Sicherheitsleistung erbringen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Geiselmann
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#5

22.10.2020, 18:45

Ein Verzicht ist möglich, § 843 ZPO.
Auch ein Teilverzicht nur bzgl. der Rechte aus der Überweisung zur Einziehung ist möglich.

S. Geiselmann
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#6

23.10.2020, 09:30

Anahid hat geschrieben:
22.10.2020, 15:11
Nein, das hatte ich auch gefunden Samsara. Aber da liegt der Fall ja anders als bei mir. Da wurde ja aus dem VU bereits vollstreckt bevor das Urteil vorlag. Aber bei mir wurde die Sicherheitsleistung im Urteil leider übersehen. :(
Sorry, hatte ich überlesen :oops:
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#7

23.10.2020, 13:54

Geiselmann hat geschrieben:
22.10.2020, 18:45
Ein Verzicht ist möglich, § 843 ZPO.
Auch ein Teilverzicht nur bzgl. der Rechte aus der Überweisung zur Einziehung ist möglich.

S. Geiselmann
Danke Herr Geiselmann, Sie haben mein Wochenende gerettet. :)
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