Pfändung von Geschäftsanteilen bei GmbH

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#1

17.09.2007, 15:52

Hallo, zusammen.
Hab mal wieder ne Frage:

Es gibt da eine Schuldnerin, die nach Aussage in ihrer e. V. zu 100% eine GmbH führt, aber keine Konten bzw. alle aufgelöst etc..
Was kann ich denn vollstreckungstechnisch noch tun??

Vielen Dank im Voraus für Eure Ideen!!
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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butterflybabe
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#2

17.09.2007, 15:55

Bestehen denn noch Forderungen gegen einen Dritten?

Sind noch Fahrzeuge vorhanden, die evtl. per Austauschpfändung gepfändet werden können?
Zuletzt geändert von butterflybabe am 17.09.2007, 15:56, insgesamt 1-mal geändert.
Kordu

#3

17.09.2007, 15:55

die nach Aussage in ihrer e. V. zu 100% eine GmbH führt
Ist sie denn nun Geschäftsführerin oder Gesellschafterin?
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#4

17.09.2007, 16:13

@ Kordu: ich weiß nicht, sie schreibt in der e.V. bei Beteiligung an Gesellschaften: "....die & die Gesellschaft" 100% und auf dem Beiblatt für sowas gibt sie sich als Geschäftsinhaber an.
bei der Frage zu Außenständen der Firma schreibt sie: "strittig" (Prozess vor dem LG Berlin)

@butterfly: ja, da hab ich nur den Namen und vermutlich einen Firmennamen.??
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Jupp03/11

#5

17.09.2007, 16:22

mach diesen pfüb und warte ab:

die Forderung des Schuldners auf

a) alle angeblichen Geschäftsanteile des Schuldners an der

Firma

b) die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die vorgenannte Drittschuldnerin
- auf fortlaufende Auszahlung seines Anteiles am Gewinn und auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung;
- auf Zahlung der dem Schuldner als Geschäftsführer zustehenden Vergütung und auf Vergütung sämtlicher darüber hinaus erbrachter Leistungen;
- auf Auszahlung dessen, was dem Schuldner bei der Auseinandersetzung und/oder Liquidation zusteht, insbesondere auch auf Auszahlung von Abfindungsansprüchen;
- auf Rückzahlung seitens des Schuldners zuvor an die Drittschuldnerin gewährter Darlehen und deren Verzinsung sowie

c) das Recht des Schuldners auf Kündigung.

Die Pfändung der Geschäftsführervergütung wird gemäß § 850 c ZPO beschränkt.
Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den/die gepfändete(n) Geschäftsanteil(e) und die gepfändeten Ansprüche, insbesondere der Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche – nicht der gepfändete Geschäftsanteil – dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
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butterflybabe
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#6

17.09.2007, 16:28

Der Name reicht dir ja, du pfändest ja die "angeblichen" Forderungen.

Die Text des Pfübs von Jupp03 ist in Ordnung.
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#7

17.09.2007, 17:54

Vielen Dank an Euch. So werd ich´s versuchen. Allen einen schönen Feierabend.
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Kimmy

#8

17.09.2007, 18:14

@jupp03: Wie ist das denn dann aber mit der Verwertung der gepfändeten Geschäftsanteile? Hast Du da Erfahrung mit?
Jupp03/11

#9

17.09.2007, 18:41

nein und zwar aus folgenden Gründen:

1.
Bei einer Firma, die finanziell gut da steht, die jagt den Gesellschafter, dessen Anteil gepfändet wurde, sofort zum Gläubiger und sorgt für eine Erledigung der Forderung, da sich keine vernünftige Gesellschaft in die Karten gucken läßt.

2.
bei einer Firma wie hier wohl vorliegend, erhält man erst gar keine Drittschuldnererklärung, da die Firma soundso fertig ist. Und dann überlegt man sich dreimal, ob man überhaupt gegen diese Gesellschaft weiter vorgeht.,
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