ZV gegen Minderjährigen mit Behinderung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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hellojule
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#1

08.10.2020, 17:43

Ihr Lieben, ich hab eine frage:
Wir vertreten einen Arzt. Diesem liegen 2 Titel vor von einem gewonnenen arzthaftpflichtfall, der über 2 Instanzen ging! Kläger damals und somit Schuldner des Titels ist ein minderjähriges Kind, das zudem eine starke Behinderung aufweist.
Der Gerichtsvollzieher meinte, dass die ZV nichts bringt und er sie nicht durchführen wird.
Jetzt hat unser Mandant allerdings mehrere tausend Euro in die Prozesse gesteckt.
Bedeutet das, dass er diese niemals vollstrecken kann?
Feldhamster
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#2

08.10.2020, 18:28

Nach meiner Meinung müsste der GV die ZV durchführen und darf sie nicht einfach verweigern. Das minderjährige Kind muss ja einen gesetzlichen Vertreter haben.

Ob die ZV irgendwelche Erfolgsaussichten hat, ist die zweite Frage. Und die kann dir hier niemand beantworten, da wir die gesundheitliche und finanzielle Situation nicht kennen und auch ohne weitere Angaben nicht einschätzen können, ob irgendwann in der Zukunft zB Arbeitseinkommen vorhanden sein könnte.
hellojule
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#3

08.10.2020, 19:29

Das Kind wird niemals arbeiten können... aber die Eltern haben Geld...
es kann doch nicht sein, dass der Arzt keinen Cent zurück bekommt, nur weil Schuldner das Kind ist...
Refa-99
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#4

08.10.2020, 21:24

Wenn das Kind Schuldner ist, dann könnt ihr nicht einfach gegen die Eltern vorgehen. Auch die Pfändung von Unterhaltsansprüchen dürfte erfolglos sein.
Da euer Titel aber 30 Jahre lang gültig ist, könntet ihr evtl. eine mögliche Erbschaft abwarten, ansonsten sieht es wohl schlecht aus.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Feldhamster
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#5

08.10.2020, 21:43

Sehe ich genauso wie Refa-99.

Klar, das ist ärgerlich für euren Mandanten, aber ganz ehrlich: wie viele Titel werden tagtäglich erwirkt, obwohl man genau weiß, dass der Schuldner keine pfändbaren Vermögenswerte hat?
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Laska
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#6

10.10.2020, 11:03

Ich würde eine Anfrage ans Grundbuchamt machen, ob die Eltern ein Grundstück haben, also ob die aktuelle Adresse (Haus oder Wohnung) im Eigentum der Eltern steht. Wenn ja, würde ich mir einen Grundbuchauszug ziehen, ob das Kind im Grundbuch steht... usw. Evtl. kann man ins Grundbuch vollstrecken. -;)
Liebe Grüße

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Tigerle
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#7

12.10.2020, 09:28

Laska hat geschrieben:
10.10.2020, 11:03
Ich würde eine Anfrage ans Grundbuchamt machen, ob die Eltern ein Grundstück haben, also ob die aktuelle Adresse (Haus oder Wohnung) im Eigentum der Eltern steht. Wenn ja, würde ich mir einen Grundbuchauszug ziehen, ob das Kind im Grundbuch steht... usw. Evtl. kann man ins Grundbuch vollstrecken. -;)
Dazu benötigt man ein berechtigtes Interesse. Es liegt ja kein Titel gegen die Eltern vor, sondern gegen das Kind.
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