Lohnpfändung zwei Arbeitgeber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
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#1

08.10.2020, 14:45

Ich bräuchte mal wieder Euer Schwarmwissen:

Ich habe eine Akte auf dem Tisch, in welcher schon eine Lohnpfändung vorgenommen wurde. Jetzt hat mein Chef wohl einen weiteren Arbeitgeber ausgemacht und möchte das ich auch da pfände. Wie gehe ich vor? Stehe da gerade etwas auf dem Schlauch. Mache ich einen komplett neuen Pfüb, gebe beide Arbeitgeber an und bitte um Zusammenrechnung der beiden Einkommen oder brauch ich nur einen Antrag zu stellen an das zuständige Gericht. Habe mal etwas herumgegoogelt und folgendes gefunden

beantragen wir

zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens die Nettoeinkommen des Schuldners aus den Arbeitsverhältnissen bei den Drittschuldnern zu a) und b) nach § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen beim Drittschuldner zu a) zu entnehmen:



(a) Einkommen bei der Firma …..

(b) Einkommen bei der Firma ……

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.06.2020 wurde das Arbeitseinkommen beim Drittschuldner zu a) gepfändet.

Das unter a) bezeichnete Einkommen beträgt monatlich ca. 2.200 € brutto (1.532,29 € netto) und stellt deshalb das Haupteinkommen des Schuldners dar. Der unpfändbare Grundbetrag soll aus diesem höheren entnommen werden (§ 850e Nr. 2 ZPO).

Der Schuldner hat nach hier vorliegenden Informationen keine Unterhaltsverpflichtungen. Zur Glaubhaftmachung fügen wir bei: Vermögensverzeichnis vom 31.07.2018.

Ich hoffe Ihr wisst was ich meine….

Also
1. Neuen Pfüb mit beiden Arbeitgebern angeben und Zusammenrechnung
2. Neuen Pfüb nur mit dem weiteren Arbeitgeber
3. Und dann beantragen beide Einkommen zusammenzurechnen
4. Oder nur den obigen Antrag
Geiselmann
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#2

13.10.2020, 19:05

Neuer Pfüb mit weiterem Arbeitgeber und in diesem die Zusammenrechnung beantragen unter Hinweis auf den früheren PfüB.

S. Geiselmann
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