Kann man einen PfÜb machen und selbst Drittschuldner sein?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Birgit M.
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#1

07.10.2020, 10:54

Hallo,

wir haben folgenden Fall:

Wir haben einen Schuldner (S) und vertreten zwei Gläubiger (G1 und G2) gegen denselben Schuldner. Für G1 haben wir Geld aus der Pfändung von einer Versicherung erhalten. Die hat aber ca. 3.000,- zu viel bezahlt. Der Anwalt von S hat uns aufgefordert, den Überschuss an ihn auszuzahlen. Ob er selbst noch Forderungen gegen S hat oder ob er das Geld 1:1 weiterleiten wird, wissen wir nicht.

Für G2 haben wir bereits eine Pfändung auf dem Konto von S. Bevor wir aber das Geld, das wir im Fall G1 zuviel erhalten haben, an da RA von S auszahlen, würden wir das gerne für G2 nutzen. Könnten wir an dieser Stelle eine PfÜB machen und uns selbst als Drittschuldner eintragen, sodass wir nicht an den RA von S auszahlen müssen oder hat der RA von S durch seine Legitimierung und die Zahlungsaufforderung einen priorisierten Anspruch auf das Geld, sodass wir uns selbst nicht pfüben könnten? Kann man sich selbst überhaupt als Drittschuldner benennen? Oder müssten wir den RA von S als Drittschuldner eintragen und ihm das Geld dann auszahlen? Wir könnten aber auch das Geld an den RA von S auszahlen und warten, bis das Geld (abzüglich ggf. eigener Forderungen des RA an S) an die Bank von S überwiesen wurde, da stehen aber noch mehrere andere Gläubiger Schlange, sodass wir davon evtl. nichts sehen würden.

Wie ist hier die Rechtslage? Wir brauchen Ideen.

Danke im Voraus.
Refa-99
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#2

07.10.2020, 11:24

Ich würde spontan an Abtretung und anschließende Aufrechnung denken. Dass also G2 an G1 den Anspruch in Hähe von 3.000 EUR abtritt und dieser dann aufrechnet. Das sollte leichter sein als mit PfüB zu hantieren
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Refa-99
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#3

07.10.2020, 11:25

Intern könnt ihr das ja dann trotzdem an G2 weiterleiten
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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Tigerle
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#4

12.10.2020, 10:22

Birgit M. hat geschrieben:
07.10.2020, 10:54
Hallo,

wir haben folgenden Fall:

Wir haben einen Schuldner (S) und vertreten zwei Gläubiger (G1 und G2) gegen denselben Schuldner. Für G1 haben wir Geld aus der Pfändung von einer Versicherung erhalten. Die hat aber ca. 3.000,- zu viel bezahlt. Der Anwalt von S hat uns aufgefordert, den Überschuss an ihn auszuzahlen. Ob er selbst noch Forderungen gegen S hat oder ob er das Geld 1:1 weiterleiten wird, wissen wir nicht.

Hat der Schuldner denn Anspruch auf die 3.000,00 EUR, d.h. stehen ihm diese 3.000,00 EUR zu, oder hat die Versicherung Anspruch auf Rückerstattung?
Jara
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#5

12.10.2020, 14:08

Ich verstehe die Idee einen Pfüb zu beantragen nicht. Das Geld ist doch schon da!

Allerdings wenn die Versicherung (versehentlich) 3000 Euro zuviel gezahlt hat, dann liegt eine Überzahlung vor und das Geld muss zurück. Man kann ja nicht einfach über zuviel gezahltes Geld weiter verfügen.
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