Qualifizierte Klausel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
dannymaus
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 19.04.2012, 08:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

02.10.2020, 08:25

Hallo,
ich verzweifel hier an einer Zwangsvollstreckungssache. Ich versuche das mal kurz und knapp auf den Punkt zu bringen.

Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde über einen Kaufvertrag. Der Schuldner soll a) den Restkaufpreis zahlen und b) eine monatliche Rente. Die monatliche Rente zahlt er nun seit einer Weile nicht mehr. Ich habe nunmehr einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt beantragt. Nun kommt das Grundbuchamt um die Ecke und sagt: " Die eingereichte vollstreckbare Ausfertigung des Titels ist lediglich mit einer einfachen Klausel gem. §§ 797 Abs. 2, 795, 724 ZPO versehen. Sie ist nicht ausreichend! Vollstreckt werden soll hier eine monatliche Rente, deren Beginn vom Besitzübergang - und damit von einer vom Gläubiger zu beweisenden Tatsache- abhängig ist, gl. Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kaufvertrages. Es liegt somit der Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vor, so dass zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine mit einer entsprechenden qualifizierten Klausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde (nebst Zustellungsnachweis gem. § 750 Abs. 2 ZPO) erforderlich ist!

Hilfeeeeeeeeee .... a) wie beantragt man so etwas? Gibt es dazu ein Muster? b) mein Chef sagt, er weiss gar nicht warum die das haben wollen, denn es ist weder titelumschreibende noch titelergänzende, es sei ja auch gar keine Gegenleistung zu erbringen. Er sagt die einfache würde ausreichend sein.

Ich danke jedem der mir hier weiter helfen kann. :thx :thx :thx
Benutzeravatar
weneste
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 23.08.2012, 11:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Heidelberg

#2

09.10.2020, 09:51

Guten Morgen,
so wie ich das verstehe, muss Gläubiger erst den Besitzübergang nachweisen, da die Schuldnerzahlung der monatlichen Rente von diesem Besitzübergang abhängt.
Wenn ihr den Nachweis vom Besitzübergang habt, würde ich diesen zusammen mit Titel an AG zwecks Erteilung der qualifizierten Klausel schicken.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege :kopfkratz
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#3

10.10.2020, 20:48

Das Vollstreckungsorgan überprüft nicht, ob die Klausel erteilt werden durfte.

ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, §§ 732, 766
Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt.
- BGH, Beschluss vom 12.01.2012, VII ZB 71/09, Rpfleger 6,2012, 321 -
Antworten