Hebegebühr des Gerichtsvollziehers. Erstattungsfähig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dina-Tabea
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#1

30.09.2020, 14:00

Moin,

ich habe das erste Mal, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Weiterleitung der ratenweisen Forderungsbeträge eine Hebegebühr erhebt. Muss diese durch unseren Mandanten getragen werden oder können wir diese auch dem Schuldner aufgeben. Bislang scheint es so zu sein, dass unser Mandant diese wohl tragen muss. Oder weiß jemand etwas mehr?

Schönen Tag und sonnige Grüße

Dina-Tabea
samsara
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#2

30.09.2020, 14:25

Wenn es die Hebegebühr des Gerichtsvollziehers ist, zieht er diese doch gleich von der geleisteten Zahlung ab und überweist nur die Differenz. So kenne ich es zumindest.
Dina-Tabea
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#3

30.09.2020, 14:31

Ja, aber laut seiner Ratenzahlungsaufstellung, die der Schuldner befolgen soll, zahlt der Schuldner trotzdem nur die von uns geforderten Gelder. Nicht seine Hebegebühr. Demnach müsste unserer Mandant diese zahlen.
Feldhamster
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#4

30.09.2020, 16:56

Wenn du in deine Forderungsaufstellung nur die tatsächlich erhaltene Zahlung (also nach Abzug der Hebegebühr) einträgst und zwischendurch immer mal wieder dem GV eine aktuelle Forderungsaufstellung schickst, müsste es doch eigentlich gehen, dass der GV solange die Raten einzieht, bis deine Forderungsaufstellung ausgeglichen ist. Und auf diesem Weg werden mE die Hebegebühren dem Schuldner auferlegt.
silvester
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#5

30.09.2020, 21:33

Vom Zahlbetrag des Schuldners zieht der Gerichtsvollzieher regelmäßig seine Kosten (u.a. die Hebegebühr) ab und überweist den Rest (d.i. die Rate). Zieht er seine (mit der Zahlung des Schuldners fällig gewordenen) Kosten nicht sofort ein, macht er was falsch. Der Gläubiger hat die Kosten jedenfalls nicht zu tragen.
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