Hilfe bei "Übersetzung" einer Formulierung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Grummelinchen
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#1

15.09.2020, 12:56

Hallo liebe Gemeinde,

laaaaaaange war ich nicht mehr hier online bzw. aktiv unterwegs. Hatte berufliche Gründe.
Da ich aber auch nach sooooooo langer Zeit noch weiß, dass ich hier immer Antworten auf meine Fragen erhalten habe, wende ich mich heute mal wieder mit einem eigentlich "banalaen" Anliegen an euch und hoffe auf eure Unterstützung/Hilfe. Vielleicht stehe ich einfach nur auf dem Schlauch...

Kurz zum Sachverhalt:
Es gibt eine Pfändung bei einem Kreditinstitut, also die Bank ist DRS.
Schuldner, der sein Konto (P-Konto) dort führt bezieht Rente. Vor einigen Jahren hat der Schuldner beim zust. AG einen Beschluss erwirkt, dass Rentenzahlungen als unpfändbaren Betrag anzusehen sind.

Genaue Formulierung lautet:
"Auf das Konto wird regelmäßig überwiesen: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit i. H. v. 1.171,86 EUR.
Die Rentengeldstelle berechnet bereits die pfändbaren Beträge und überweist die unpfändbaren Beträge auf das Konto.
Daher ist der von der Rentenversicherung überwiesene Betrag als monatlich pfändungsfreier Betrag festzusetzen (§ 850k Abs. 4 i. V. m. § 850 c Abs. 3 ZPO)."


Nun meine Frage:
Seit Erlass dieses Beschlusses sind ein paar Rentenanpassungen erfolgt, die demzufolge den obigen Betrag von 1.171,86 EUR überschreiten.
Ist die Differenz von diesem Betrag zu dem aktuell tatsächlich gezahlten Betrag pfändbar, also durch den DRS an den Gläubiger auszukehren oder nicht?

Auf Nachfrage bei einem Rechtspfleger hieß es: "Gemäß dem damaligen Beschluss unterliegen auch zukünftige Erhöhungen der Rente nicht dem PfÜb. Somit können die monatlich eingehenden Zahlungen der Rente ausgezahlt werden.

Ich habe leider keine Möglichkeit mehr, bei der betreffenden Person, von welcher ich diese vorstehende Aussage des Rechtspflegers vorgefunden haben, nachzuhaken (keinerlei Kontaktaufnahme möglich).

Der obige Betrag von 1.171,86 EUR ist durch die Bank (DRS) als Pfändungsfreibetrag am Konto hinterlegt. Durch die Rentenerhöhungen erhält der Schuldner nun aber mehr Geld von der Rentenstelle überwiesen und somit wurden durch den DRS die darüber hinaus bestehenden Beträge immer fleißig an den Gläubiger ausgekehrt.
Der Schuldner widerspricht nun diesen Auskehrungen.


Ich hoffe ihr könnt mir folgen... und versteht mein Problem?! :kopfkratz

Vielen Dank schon mal!
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mücki
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#2

15.09.2020, 13:08

Wo habt ihr denn nun gepfändet? Bei der Bank oder bei der RV (du schreibst was von Zahlungen)?

Pfändbar ist alles, was oberhalb der Freigrenzen liegt. Allerdings kann der Freibetrag unter bestimmten Umständen erhöht werden, z.B. bei notwendiger Dauermedikation.
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Anahid
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#3

15.09.2020, 13:11

Willkommen zurück. :wink1 Da Du so lange nicht mehr da warst und zwischenzeitlich die Forum umgestaltet wurde, ist aber auch leider Deine Berufsbezeichnung abhanden gekommen. Die musst Du bitte in Deinem Profil noch angeben (ggf. einfach nochmal eintragen), damit die angezeigt wird, denn sonst darf Dir hier niemand antworten (Forenregeln).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#4

15.09.2020, 13:22

Die Pfändung ging nur an die Bank. Aber der Informationsfluss der Gläubiger gestaltet sich etwas schwierig, so dass wir aktuell davon ausgehen, dass dieser irgendwann mal einen PfÜb an die Rentenstelle geschickt hat. Denn die Beträge, die durch die Rentenstelle vor der Überweisung der Rente an den Schuldner in Abzug gebracht werden, landen bei dem Gläubiger auf dem Konto.
Wir haben da schon nachgehakt, aber es ist zu lange her, Gläubiger kann sich nicht mehr wirklich erinnern und findet die Unterlagen dazu derzeit nicht. :roll:

Wie gesagt, ich hab gehofft, dass mir jemand beim Verständnis der Formulierung der Aussage des Rechtspflegers auf die Sprünge helfen kann.
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#5

15.09.2020, 13:25

Anahid hat geschrieben:
15.09.2020, 13:11
Willkommen zurück. :wink1 Da Du so lange nicht mehr da warst und zwischenzeitlich die Forum umgestaltet wurde, ist aber auch leider Deine Berufsbezeichnung abhanden gekommen. Die musst Du bitte in Deinem Profil noch angeben (ggf. einfach nochmal eintragen), damit die angezeigt wird, denn sonst darf Dir hier niemand antworten (Forenregeln).
Ach guck... :augenreib
Na das schaue ich mir doch gleich mal an.
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#6

15.09.2020, 13:38

Also noch einmal, mir geht es um diese Formulierung, wie ich die verstehen soll/muss:

"Gemäß dem damaligen Beschluss unterliegen auch zukünftige Erhöhungen der Rente nicht dem PfÜb. Somit können die monatlich eingehenden Zahlungen der Rente ausgezahlt werden."
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#7

15.09.2020, 13:41

Wer seid Ihr denn in diesem Szenario? Der Gläubiger? Die Bank? Schuldnervertreter? Ich kann das nicht so richtig ausmachen.

Das hier
Die Rentengeldstelle berechnet bereits die pfändbaren Beträge und überweist die unpfändbaren Beträge auf das Konto.
Daher ist der von der Rentenversicherung überwiesene Betrag als monatlich pfändungsfreier Betrag festzusetzen
verstehe ich so, dass bereits bei der Rentenversicherung gepfändet wird, und deshalb alles was bei der Bank ankommt, pfändungsfrei sein soll.

Ob der Beschluss so zu verstehen ist, müsste dem Tenor zu entnehmen sein. Das Zitierte ist doch eher die Begründung, oder? Jedenfalls ergibt sich aus §850c, dass im Beschluss die Bezugnahme auf die Tabelle ausreicht. Deshalb denke ich, dass der jeweils eingehende, auch jetzt der höhere, Betrag pfandfrei ist, und nicht nur der im Beschluss bezifferte.
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#8

15.09.2020, 13:45

"die Forum"...….ich such mir ein Loch :angst

Was die Formulierung des Rechtspflegers angeht, so verstehe ich die so:

Die Pfändung greift mit dem Zeitpunkt in dem sie zugestellt wird. Der zu diesem Zeitpunkt auszuzahlende Rentenbetrag ist also für die Berechnung des pfändbaren Betrages heranzuziehen. Aber meiner Meinung nach muss bei einer Rentenerhöhung auch automatisch diese für die Berechnung des Pfändungsfreibetrages herangezogen werden und es ist nicht explizit erforderlich, auch etwaige Erhöhungen explizit mit in die Pfändung einzubeziehen. So liest sich aber die Aussage des Rechtspflegers.

Weiter bin ich der Auffassung, dass der Schuldner eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auf dem P-Konto beantragen muss, wenn er will, dass nicht an Euch ausgezahlt wird. Ich gehe ja mal davon aus, dass der Freibetrag von 1.178,59 € (auch wenn damals weniger festgesetzt wurde) ohnehin berücksichtigt wird, oder?
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#9

15.09.2020, 13:50

Das ist ja genau was ich meine - auch künftige Erhöhungen sind weiterhin von der Pfändung nicht erfasst, sie gehören mit zum pfändungsfreien Betrag.
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#10

15.09.2020, 16:19

Wenn sich durch die Erhöhungen ein höherer pfändbarer Betrag ergibt, dann ist das doch zu beachten. Wieso sollten denn spätere Erhöhungen grundsätzlich nicht von der Pfändung umfasst sein? :kopfkratz
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