Zwangssicherungshypothek aus notariellem Kaufvertrag

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SimCo
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#1

08.09.2020, 17:52

Hallo zusammen,

folgendes Problem beschäftigt meinen Chef und mich .....
Es wurde ein notarieller KV geschlossen, in dem u.a. eine monatliche Zinszahlung vereinbart wurde, sofern der Kaufpreis nicht gezahlt wird.
Die ersten Zinszahlungen hat der Verkäufer (unser Mandant) auch erhalten, seit geraumer Zeit natürlich fließen keinerlei Zahlungen mehr.

Der Verkäufer hat noch anderen Grundbesitz, auf dem ich aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde versucht habe, eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen.
Dies schmettert mir die Rechtspflegerin ab mit der Begründung, dass der Käufer sich nur der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und nicht der dinglichen. Daher sei ein Eintragung auf den anderen Grundstücken nicht möglich.

Telefonat mit der Rechtspflegerin natürlich geführt, "dies sei so". Meine Frage, wo steht das, gibt es eine Vorschrift darüber? Diese wolle sie mir angeblich schicken, leider warte ich da bis heute drauf.

Meiner Meinung nach hat sich der Käufer der persönlichen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen, da zählt doch auch sein anderer Grundbesitz zu oder?

Ich finde zumindest nichts gegenteiliges. Kann mir vielleicht jemand helfen?

Vielen lieben Dank schon mal
Simone
Geiselmann
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#2

08.09.2020, 18:54

Wenn sich der Schuldner der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist die Eintragung der Zwangssicherungshypothek möglich.
Dies stellt einen persönlichen Titel dar, ebenso wie ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid, § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO.
Mit einem Urteil oder VB kann auch eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden.

Einer dinglichen Unterwerfung bedarf es nur, wenn freiwillig eine Grundschuld oder ein anderes Recht eingetragen wurde und aus diesem dann die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betrieben wird.
Bei der Zwangssicherungshypothek genügt zur Zwangsversteigerung dann der persönliche Titel auf dem die Eintragung der Hypothek vermerkt wurde, § 867 Abs. 3 ZPO.


S. Geiselmann
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