Rücknahme Räumungsauftrag und Abrechnung GVZ

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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haribo
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#1

08.09.2020, 14:51

Hallo Zusammen, ich bräuchte mal Eure Hilfe:

Wir haben für unsere Mandantin beim Gerichtsvollzieher einen Räumungsauftrag erteilt. Da die Schuldnerin vor dem Räumungstermin selber ausgezogen ist, haben wir den Auftrag zurückgenommen.

Nun erhalte ich vom Gerichtsvollzieher die Unterlagen mit der Rechnung zurück.

Abgerechnet werden eine Gebühr KV 604, 15,00 € für nicht erledigte Amtshandlung und eine Gebühr KV 240 in Höhe von 32,00 € für die nicht erledigte Räumung plus Auslagen.

Warum wird zusätzlich eine Gebühr von 15,00 € abgerechnet? Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe, Gruß haribo
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icerose
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#2

08.09.2020, 15:40

War das ein beschränkter Räumungsauftrag oder sollte vollständig geräumt werden?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
haribo
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#3

08.09.2020, 15:50

Das war ein beschränkter Räumungsauftrag.
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#4

09.09.2020, 09:06

Dann erschließt sich mir nicht, warum eine nicht erledigte Pfändung UND ein nicht erledigter Räumungsauftrag abgerechnet wird. Frag mal beim GV nach, kann auch nur ein Fehler sein.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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AliceImWunderland
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#5

09.09.2020, 09:46

Habt Ihr vielleicht auch gleichzeitig beantragt, die Kosten für den Räumungsauftrag beizutreiben? :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
haribo
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#6

09.09.2020, 09:57

Nein, wir haben nur die Räumung in Auftrag gegeben.
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#7

09.09.2020, 10:31

Dann bin ich auch ratlos
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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silvester
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#8

09.09.2020, 14:58

Ich glaube, dem GV ist ein Fehler unterlaufen.
Er kann lediglich eine Gebühr gemäß KV 602 (Nicht erledigte Amtshandlung Entsetzung aus dem Besitz) also 32,00 EUR erheben.
Die Gebühr gemäß KV 604 ist nach der geschilderten Sachlage nicht entstanden.
Ich würde den GV anschreiben und bitten, die Kostenrechnung zu korrigieren.
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