Vermögensauskunft vs. Mandatsgeheimnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ReLo
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#1

02.09.2020, 11:14

Hallo miteinander,

ich habe als Schuldner einen noch berufstätigen RA, der den Titel (Haftungsfall) schlichtweg nicht zahlt. Mit seiner Haftpflicht prozessiert er angeblich herum - ich bekomme aber natürlich keinerlei handfeste Auskünfte. Nun möchte ich mir die Vermögensauskunft holen und frage mich gerade, ob ich über Zusatzfragen irgendwie an eine Liste seiner Mandanten herankomme, die bei ihm noch offene Rechnungen haben... Das dürfte sich etwas mit dem Mandatsgeheimnis beißen, oder? Der Schuldner ist kein Einzelanwalt, die Kanzlei (wird als ... & Koll.) geführt, so dass ich nicht weiß, ob mein Schuldner Kontovollmacht für die Kanzlei hat (was ich annehme, aber (noch) nicht sicher weiß) bzw. wie dort die Rechnungslegung erfolgt und wer dann letztlich Forderungsinhaber des Anwaltshonorars ist... Ich bezweifel, dass diese Auskünfte im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft gegeben werden, wenn ich nicht ausdrücklich danach frage - allerdings hätte ich dann ja jede Menge Drittschuldner, von dem schönen Druck auf den Schuldner mal ganz abgesehen.

Habt ihr eine Idee oder einen Rat für mich?

Viele Grüße und vielen Dank!

ReLo
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Tigerle
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#2

02.09.2020, 11:23

Lautet die Kanzlei auf seinen Namen & Kollegen? Hast Du die Homepage der Kanzlei mal angesehen, manchmal stehet dabei, ob es ein angestellter Anwalt ist.


Auch wenn er die Kontovollmacht hat, so ist vermutlich die Kanzlei der Kontoinhaber, dann kannst Du aber ggfs. die Kanzlei als Drittschuldner in Anspruch nehmen zur Auszahlung des ihm zustehenden Honorars.
Habt Ihr die Forderung schon einmal gegenüber der Versicherung geltend gemacht, wenn es ein Haftungsfall ist? Ggfs. könnt Ihr den Anspruch des Schuldners gegenüber der Versicherung zur Zahlung des Anspruchs zahlen.
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Anahid
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#3

02.09.2020, 11:23

Wenn die auf dem Briefkopf nichts angegeben haben, dass die Anwälte nur eine Bürogemeinschaft haben, dann darf davon ausgegangen werden, dass es sich um eine GbR handelt. In dem Fall würde ich die Gesellschaftsanteile pfänden.
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ReLo
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#4

02.09.2020, 11:30

Ja, mein Schuldner steht auf dem Briefkopf an erster Stelle, früher war er mal ein großer Notar und ich meine auch Gründungsmitglied der Kanzlei... Dass da etwas mit der Haftpflicht am Laufen ist, weiß ich nur durch telefonischen "Buschfunk" vom Gericht, freundlicherweise hat da jemand mal für mich was nachgeschaut. Daten von der Haftpflicht habe ich nicht, die würde ich im Rahmen der Vermögensauskunft mit abfragen.

Eine ordentliche Homepage hat die Kanzlei auch nicht, ich frage mich schon länger, wie dort Mandate einfliegen können... Danke für den Tipp mit den Gesellschaftsanteilen, das behalte ich im Auge! Ich dachte nur, dass ja jeder so richtig zuckt, wenn er seine Auftraggeber offenlegen muss und ich so schnell meine Zahlung für die Mandanten bekomme aber ich bin mir da wegen des Mandatsgeheimnisses sehr unsicher, das ist ja schon ein hohes und wichtiges Gut in unserer Branche (mein Titel allerdings auch - grins).
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#5

02.09.2020, 11:30

Ich würde auch die Kammer informieren.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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Anahid
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#6

02.09.2020, 11:55

Die Auskunft, welche Mandanten noch Rechnungen zu begleichen haben, ist m.E. nicht zu geben aufgrund der Schweigepflicht. Wie gesagt, ich würde die Gesellschaftseinteile pfänden und zwar bei sämtlichen anderen Anwälten aus dieser Kanzlei. Die werden dann schon wach werden und außerdem würde ich das, wie Soenny schon schreibt, der Kammer melden.
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ReLo
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#7

02.09.2020, 12:35

Ja, mir steht da die Schweigepflicht "im Wege", ich habe mich gerade telefonisch bei unser RA-Kammer informiert. Ein Blick in die Berufsordnung brachte allerdings den schönen § 7 Abs. 9 BRAO zutage - demnach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis erfolgt ist, da dann von Vermögensverfall auszugehen ist... Die Gesellschaftsanteile hab ich mir schon in der Akte vermerkt. Auf geht es ans Werk :-) Danke für Eure Meinungen!
Pitt
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#8

02.09.2020, 14:35

Die Schweigepflicht steht Dir nicht im Wege, siehe Urteil des BGH vom 02.12.2009, I ZB 65/09.
Zitat:
"Die nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben zu Mandaten (Name, Anschrift, Forderungshöhe) sind nur eingeschränkt schutzwürdig. Insoweit tritt das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung hinter das durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers zurück."
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