Vollstreckung gegen UG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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salia81
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#1

26.08.2020, 16:00

Ich habe mal wieder einen verzwickten Fall:

Unsere Mandantin hat eine Dienstleistung für eine Firma (beispielhaft "XY Model UG" genannt) erbracht und dieser in Rechnung gestellt. Mandantin wurde immer wieder vertröstet und hat nie Geld gesehen.
Unsere Kanzlei wurde mit dem Forderungseinzug beauftragt. Also wurde die Firma, die laut Briefbogen auf die vorbezeichnete UG lautet, außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Nachdem kein Geld einging, wurde das Mahnverfahren eingeleitet und aus dem Vollstreckungsbescheid ein Zwangsvollstreckungsauftrag i.V.m. Abnahme der Vermögensauskunft gestellt.

Nun ergab sich folgendes Problem: Die Geschäftsführerin der UG gab in der Vermögensauskunft an, dass es die Firma, die sie als "XY Models UG" bezeichnet, nicht mehr gibt. Auch einen Handelsregistereintrag hat es nie gegeben, da der entsprechende Antrag vom Notar zurückgenommen wurde (!?). Dem Gerichtsvollzieher gegenüber gab sie an, keine Zahlungen (auch keine Raten) leisten zu können. An die Mandantin direkt wandte sie sich mit der Frage, ob man sich auf Ratenzahlung verständigen könne. Unsere Kanzlei bot ihr dann Ratenzahlung an. Es erfolgte jedoch weder eine Zahlung noch sonst eine Rückmeldung.

Folgende Frage: Wie gehe ich weiter vor? Die Firma hatte keinen Handelsregistereintrag, trat jedoch als Firma auf und schloss Verträge ab. Sollte hier eine Strafanzeige erfolgen? Kann die Geschäftsführung hier haftbar gemacht werden?

Eine weitere Problematik ergibt sich im Zusammenhang mit dem Firmennamen: Auf dem Briefkopf hieß die Firma "XY Model UG", in der Vermögensauskunft "XY Models UG" (jeweils mit dem Zusatz haftungsbeschränkt). Gerichtsvollzieher meint, wir müssten den Titel berichtigen.Sollte hier beim Handelsregister nachgefragt werden, unter welchem Namen der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister gestellt wurde?

Kurioserweise gibt es unter dem Namen XY Model UG eine Firma, allerdings mit anderem Geschäftssitz und Geschäftsführer. Vermutlich haben die mit unserer Schuldnerin nichts zu tun.

Hat jemand einen Tipp für mich?

Viele Grüße
salia
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Anahid
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#2

27.08.2020, 09:15

salia81 hat geschrieben:
26.08.2020, 16:00
Folgende Frage: Wie gehe ich weiter vor? Die Firma hatte keinen Handelsregistereintrag, trat jedoch als Firma auf und schloss Verträge ab. Sollte hier eine Strafanzeige erfolgen? Kann die Geschäftsführung hier haftbar gemacht werden? Gehört meiner Meinung nach schon ins Gebiet Rechtsberatung und muss daher von Deinem Chef abgeklärt werden.

Eine weitere Problematik ergibt sich im Zusammenhang mit dem Firmennamen: Auf dem Briefkopf hieß die Firma "XY Model UG", in der Vermögensauskunft "XY Models UG" (jeweils mit dem Zusatz haftungsbeschränkt). Gerichtsvollzieher meint, wir müssten den Titel berichtigen. Was soll das bringen, wenn die Firma gar nicht existiert? :kopfkratz

Sollte hier beim Handelsregister nachgefragt werden, unter welchem Namen der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister gestellt wurde? Was bringt Dir das? Die einzige Möglichkeit hier dürfte wohl tatsächlich sein, die Gesellschafterin persönlich in die Haftung zu bringen. Wenn die Firma nicht existiert, ist es meiner Meinung nach doch auch ganz egal unter welchem Namen die Eintragung hätte erfolgen sollen.

Kurioserweise gibt es unter dem Namen XY Model UG eine Firma, allerdings mit anderem Geschäftssitz und Geschäftsführer. Vermutlich haben die mit unserer Schuldnerin nichts zu tun. Ich wüsste auch nicht, wie Du das in Erfahrung bringen willst.
Zuletzt geändert von Anahid am 27.08.2020, 09:19, insgesamt 1-mal geändert.
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AliceImWunderland
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#3

27.08.2020, 09:17

Wenn die UG nicht existiert und auch nie im Handelsregister eingetragen war, dann kannst du gegen die UG leider nicht vollstrecken. Hierbei spielt es keine Rolle, ob bei der Bezeichnung der UG ein "s" zuviel ist oder nicht. Die Forderung besteht gegenüber der GF der Fantasie-UG persönlich. Gegen die habt Ihr aber leider keinen Titel.

Es gibt zwar eine Möglichkeit, einen Titel umzuschreiben, jedoch kann das nur beantragt werden bei offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) oder bei Rechtsnachfolge (727 ZPO). Beides sehe ich hier nicht. Es handelt sich hier weder um Rechtsnachfolge, noch liegt hier eine Unrichtigkeit in der Bezeichnung der Antragsgegnerin vor. Vielmehr liegt hier meiner Meinung nach ein Austausch der Rechtspersönlichkeit vor. So wie ich das sehe, müsst Ihr einen neuen Titel gegen die Schuldnerin erwirken.

Da sie euren Mandanten von Anfang an über die Existenz der UG und damit über die Identität der eigentlichen Schuldnerin getäuscht hat, würde ich die Kosten des Titels gegen die UG und auch die ZV-Kosten als Schadensersatz gegenüber der Schuldnerin geltend machen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#4

13.11.2020, 12:16

Hallo Zusammen,
also wir haben gegen eine UG einen Vollstreckungsbescheid, ges.t Vertr. d. Gesellschafterin. Wir haben einen PFÜB beantragt, das AG hat uns mitgeteilt, dass die Firma gelöscht wurde.
Wenn ich das hier alles richtig verstanden habe, müsste ich einen MB gegen die Gesellschafterin beantragen ? Oder geht gar nichts mehr.
Danke Euch
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