Zahlung auf Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RA Nik
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#1

21.08.2020, 10:23

Hallo, kann mir jemand kurz helfen was ich am besten mache ich habe eine Zwangsvollstreckung vor zwei Tagen eingeleitet weil die von mir gesetzte Frist abgelaufen ist jetzt ist heute das Geld von der Gegenseite eingegangen.
Soll ich jetzt am besten an die Gerichtsverteilerstelle schreiben und den Auftrag zurücknehmen oder soll ich weil die Gegenseite nach Auftragserteilung ausgezahlt hat nichts machen oder für erledigt erklären?
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Ciara
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#2

21.08.2020, 10:32

RA Nik hat geschrieben:
21.08.2020, 10:23
Hallo, kann mir jemand kurz helfen was ich am besten mache ich habe eine Zwangsvollstreckung vor zwei Tagen eingeleitet weil die von mir gesetzte Frist abgelaufen ist jetzt ist heute das Geld von der Gegenseite eingegangen.
Soll ich jetzt am besten an die Gerichtsverteilerstelle schreiben und den Auftrag zurücknehmen oder soll ich weil die Gegenseite nach Auftragserteilung ausgezahlt hat nichts machen oder für erledigt erklären?
Ist deine ZV-Gebühr auch schon bezahlt worden? Ich würde bei der GVZ-Verteilerstelle anrufen, ob dein Antrag schon weitergeleitet wurde und wenn ja, welcher GVZ dann zuständig ist und dann den informieren.
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RA Nik
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#3

21.08.2020, 10:34

Meine Gebühren sind nicht bezahlt, ich habe die Zwangsvollstreckung erst vor zwei Tagen eingeleitet ich gehe davon aus dass die Gegenseite davon noch keine Kenntnis hat.
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mücki
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#4

21.08.2020, 10:36

Gegenseite anschreiben, auf eingeleitete ZV aufgrund Fristablaufs hinweisen und auffordern, die entstandenen Kosten zu zahlen und darauf hinweisen, dass der ZVA erst nach Zahlungseingang zurückgenommen wird. Dann würde ich ein Schreiben an den GVZ schicken, dass die Forderung mit Ausnahme der Kosten der ZV-Maßnahme beglichen sind, dann sollte auch vom GVZ keine Rechnung kommen. So bist du auf der sicheren Seite, falls die Gegenseite die Kosten nicht zahlt.

Unabhängig davon kann man in einem solchen Fall auch gem. BGB verrechnen, sodass letztlich noch eine Restforderung aus dem Titel zu vollstrecken wäre, dass wäre dann der einfacherer Weg.
Zuletzt geändert von mücki am 21.08.2020, 10:38, insgesamt 1-mal geändert.
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RA Nik
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#5

21.08.2020, 10:37

Den gegnerischen Kollegen anschreiben und drauf hinweisen dass die Zwangsvollstreckung eingeleitet ist und wenn die Zwangsvollstreckungsgebühren, d.h. meine Gebühren bezahlt sind ich den Auftrag sofort zurücknehmen? Aber dann bleibt mir die Gerichtsvollzieher Gebühren offen
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mücki
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#6

21.08.2020, 10:39

RA Nik hat geschrieben:
21.08.2020, 10:37
Den gegnerischen Kollegen anschreiben und drauf hinweisen dass die Zwangsvollstreckung eingeleitet ist und wenn die Zwangsvollstreckungsgebühren, d.h. meine Gebühren bezahlt sind ich den Auftrag sofort zurücknehmen? Aber dann bleibt mir die Gerichtsvollzieher Gebühren offen
Nein, nicht zurücknehmen. Siehe Post über deinem.
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#7

21.08.2020, 10:39

Sollte wohl dann selbsterklärend sein, dass du einfach mitteilst, dass evtl. entstandene GVZ-Gebühren auch zu Lasten des Schuldners gehen oder?
:niveau
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#8

21.08.2020, 10:41

Ich würde versuchen in Erfahrung zu bringen, welche GV zuständig ist, dem die Zahlung mitteilen und den Rest laufen lassen, alles andere macht nur unnötig Arbeit.
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#9

21.08.2020, 10:52

aktuelles Foko an den GVZ, nicht mehr und nicht weniger
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RA Nik
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#10

21.08.2020, 11:00

Okay ich hatte den einen Beitrag überlesen, ich hab den Kollegen jetzt aufgefordert zu zahlen und teile dem Gerichtsvollzieher mit dass die Hauptforderung ausgeglichen ist.
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