Vollstreckung gegen Land

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Karina63
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#1

19.08.2020, 13:02

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe folgendes Problem:
Wir haben einen KFB gegen ein Bundesland ..., vertr.d.d. LKA .., und ich möchte nun daraus vollstrecken.
In § 170 VwGO heißt es hierbei ausdrücklich:

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

aber § 882a lautet so:
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
(1) 1Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat. 2Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 3Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

Ich bin verwirrt, muss ich oder das Gericht anzeigen, dass vollstreckt werden soll. Und wer ist dem Land, vertr.d.d.LKA, übergeordnet? Ich hab das zum ersten Mal auf dem Tisch und weiß nicht recht weiter.
Normalen ZVA an Gericht des ersten Rechtszuges. Das Gericht benachrichtigt dann wen über die beabsichtigte Vollstreckung?
Kann mir bitte jemand aufzeigen, wie es geht?
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Anahid
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#2

19.08.2020, 13:58

Hast Du mal eine Vollstreckungsandrohung geschickt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Karina63
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#3

19.08.2020, 14:12

Nein, noch nicht. Ich tue mich grad echt schwer damit. Zumal die Titel aus 4/2019 sind und die Gegenseite hierauf nichts gezahlt hat.
Diese dann direkt an Gegenseite mit RA-Gebühren für Vollstreckungsandrohung?
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#4

19.08.2020, 15:50

Du musst die Titel nicht an die Gegenseite schicken oder muss hier noch irgendwas zugestellt werden?

Einfach eine Vollstreckungsandrohung mit Zahlungsfrist und RA-Kosten an den Vertreter der Gegenseite bzw. wenn es keinen Vertreter gab, an die Gegenseite direkt schicken.
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Jara
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#5

19.08.2020, 16:23

Ja, auf jeden Fall zur Zahlung auffordern oder einfach mal dort anrufen...
Karina63
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#6

20.08.2020, 10:21

Vielen Dank für Eure Tips.
Habe jetzt Vollstreckungsandrohung mit RA-Kosten an Gegenseite gesandt.
Liebe Grüße und eine schöne Restwoche.
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