Hallo ihr Lieben!
Meine Chefin hat mich mit der Prüfung des folgenden Sachverhalts beauftragt, welcher mich jedoch leicht überfordert. Daher hoffe ich auf ein wenig Expertise von Euch!
Also folgendes: Unsere Mandantin (Eine Gesellschaft) hat ziemlich überraschend ein Zahlungsverbot zugestellt bekommen. Meine Chefin hat dieses geprüft und es stellte sich heraus, dass es sich bei dem vermeintlichen Geschäftsführer der "richtigen" Schuldnerin um eine Person handelt, welche den gleichen Namen hat, wie der GF unserer Mandantin. Meine Chefin hat daraufhin ein Schreiben erstellt, um die Richtigstellung des Sachverhaltes sowie die Abwehr der ZV anzuzeigen. Gegenseite hat auch reagiert und alle Ansprüche ggü. unserer Mandantin für unbegründet erklärt.
Nun meine Fragen: Welche Gebühr wird hier in Ansatz gebracht? Habe erst über die 3309 nachgedacht, da es sich hier um die Abwehr von ZV-Maßnahmen handelt, aber da die ZV ja nur fälschlicherweise gegen unsere Mandantin betrieben wurde, denke ich, die 2300 würde mehr Sinn machen.
Und zum Gegenstandswert: Es wurde versucht, 16.000€ zu pfänden. Ist dieser hier auch anzubringen oder doch der Hilfsstreitwert?
Ich bedanke mich vielmals im Voraus!
Liebe Grüße
Marvin
Verwechslung bei ZV
- AliceImWunderland
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Ihr seid im Rahmen der ZV tätig geworden, also wäre hier eine Gebühr nach 3309 richtig. Als Gegenstandswert gilt die Forderung, über die die Pfändung ausgebracht wurde, also in deinem Fall EUR 16.000,00.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Sehe ich nicht wie Alice. Es liegt kein Titel gegen Eure Mandantin vor. Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme kann daher m.E. nicht nach Nr. 3309 abgerechnet werden, sondern wäre, wie Du richtig schreibst, nach Nr. 2300 abzurechnen. Streitwert ist die verlangte Forderung. Wenn das 16.000 € waren, dann ist das halt so.
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RVG von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 21. Auflage, Nr. 3309 VV Rd-Nr. 11: "Wird versehentlich gegen einen Dritten vollstreckt, weil der Gläubiger ihn mit dem Schuldner verwechselt, so wird gegen den Dritten als - wenn auch vermeintlichen - Schuldner vorgegangen. Bei dem RA des Dritten, der den Irrtum klarstellt, fallen daher Gebühren nach VV 3309 ff und nicht nach VV 2300 ff an."
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Seit wann wird ein Link von Amazon in meinem Beitrag angezeigt??? Kann ich gar nicht wegmachen.
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Ah....danke Alice und der Link erscheint grundsätzlich, wenn man den Gerold hier mit dem Schmidt zusammen zitiert.
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Danke Ana, aber wofür ist er gut, wenn man ihn nicht anklicken kann?
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