Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
-
Naturini
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1269
- Registriert: 04.12.2007, 10:53
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Lübeck
#1
11.08.2020, 15:59
Hallo,
ich bin gerade dabei eine Forderungsaufstellung wegen rückständigem und laufendem Kindesunterhalt zu machen da ich vollstrecken möchte. Jetzt sehe ich, dass wir wegen dem laufenden Unterhalt beantragt hatten, dass dieser im Voraus immer zum Ersten eines jeden Monats gezahlt werden soll und die Richterin hat im Beschluss geschrieben, dass der Gegner monatlich im Voraus den Unterhalt zahlen muss (nicht am Ersten eines jeden Monats). Kann ich jetzt trotzdem Verzugszinsen nehmen und wenn ja ab wann oder muss ich den Titel ändern lassen?
-
Anahid
- Hexe vom Dienst
-
...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17641
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
#2
11.08.2020, 16:26
Ich würde den Titel berichtigen lassen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
Naturini
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1269
- Registriert: 04.12.2007, 10:53
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Lübeck
#3
11.08.2020, 16:34
Danke für die schnelle Antwort!