Praxisgegenstände pfänden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mia23
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#1

10.08.2020, 09:09

Hallo,

mein Chef möchte gerne versuchen, die Praxisgegenstände eines ehemaligen Mandanten zu pfänden.

Der Titel lautet jedoch auf die Privatanschrift.

Wird das problematisch, wenn ich im ZV-Auftrag die Anschrift der Praxis angebe? Bzw. wie gehe ich am Klügsten vor?

Oder gebe ich in dem ZV-Auftrag die Privatanschrift an und mache für den GVZ in irgendeiner Form einen Vermerk, dass doch bitte auch die Praxisräume aufgesucht werden sollen? Geht das überhaupt? Und wenn ja, wie? Hat das schon mal jemand gemacht?

Ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen.

Danke schon mal. 8)
Ole
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#2

10.08.2020, 13:16

Der Titel lautet auf den ehemaligen Mandanten persönlich, d. h. eine "natürliche Person"?
Die Praxis führt er alleine? Dann im ZV-Auftrag die Praxisanschrift angeben und
unter K5 (glaube ich) des Formulars am besten noch einen Hinweis auf die zu
pfändenden Praxisgegenstände geben.

Ich denke, Ihr müsst Euch auch auf Rückfragen und Anforderung eines Kostenvorschusses
seitens des Gerichtsvollziehers einstellen, den eine Pfändung von Möbeln und vor allem
medizinischen Geräten kann ja sehr aufwendig und teuer werden (Spedition etc...).

Abgesehen davon bin ich gar nicht sicher, ob Sachen, die zur Ausübung der Berufstätigkeit benötigt werden,
gepfändet werden können.
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sh161
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#3

10.08.2020, 14:19

Was soll denn da gepfändet werden? Utensilien, die zur Ausübung des Berufes benötigt werden, sind doch von der Pfändung ausgenommen.
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mia23
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#4

10.08.2020, 14:34

Vielen Dank.

Was genau an Gegenständen gepfändet werden soll, weiß ich leider nicht, demnach würde ich K5 dann einfach weg lassen und hoffen, dass das durchgeht.
Ich habe da auch so meine Bedenken.
Oder geht es ggfs. auch Privatanschrift UND Praxisanschrift anzugeben? Ich befürchte eher nein, aber vielleicht bin ich auch falsch informiert. :kopfkratz :nachdenk
Ole
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#5

11.08.2020, 08:09

Wenn Praxis und Privaträume nicht im gleichen Gerichtsvollzieherbezirk sind, wird der Gerichtsvollzieher wohl nicht an beiden Anschriften pfänden;
evtl. beide Anschriften angeben mit Vermerk, dass nach Erledigung ZV Privatanschrift gleich der Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher für die Praxisadresse
weitergegeben werden soll (oder umgekehrt).

Wie schon geschrieben, wenn es sich bei der Praxis um eine Gemeinschaftspraxis handelt, wird m. E. gar nicht gepfändet werden dürfen, da der Titel ja wohl
auf eine Einzelperson lautet. Und #3 bedenken.
mia23
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#6

11.08.2020, 08:50

Ok, dann werde ich es mal so versuchen. Er betreibt die Praxis alleine soweit ich das der Homepage entnehmen kann.

Ist nur die Frage, wo ich diesen Vermerk im Formular eingebe. Ich würde das am ehesten unter Modul P 8 eingeben?? Sehe ich das richtig?
Ole
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#7

11.08.2020, 08:58

Ja, P8.
Ich würde es allerdings anders handhaben: erst Praxis, wenn erfolglos, dann neuer Auftrag an Privatanschrift.
So weiß ich jederzeit, wo meine Vollstreckungsunterlagen sind und kann ggbf. für den zweiten Auftrag dann
die Forderungsaufstellung vervollständigen etc.
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