Erinnerung gegen Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Toni96
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#1

07.08.2020, 16:33

Huhu liebe Forumsmitglieder. Ich brauche mal wieder euer Schwarmwissen. Und zwar folgender Sachverhalt :

Unser Mandant hat eine Pfändung auf seinem Konto aus unerlaubter Handlung. Dementsprechend sind ja nun nicht mehr die Pfändungsfreibeträge nach § 850 c ZPO, sondern der Vorrechtsbereich nach § 850 d ZPO zugrunde zu legen. Der Rechtspfleger hat unserem Mdt. Grundbedarf bei Alleinstehenden zzgl. 10 % Zuschlag, insgesamt 475,20 Euro belassen. Alles darüber hinaus ist also pfändbar.

Unser Mandant möchte jetzt, dass wir irgendwie dagegen vorgehen. Er meint, von dem Betrag könne keiner leben. Er hat 2 Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, denen er aber derzeit aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage keinen Unterhalt zahlt, auch schon vor der Kontenpfändung nicht.

Meine Fragen sind jetzt: Was kann ich für unseren Mandanten tun, damit ihm mehr Geld verbleibt? Und ist es wirklich richtig, dass bei der Berechnung des Betrages durch den Rpfl. die 2 Kinder nicht berücksichtigt wurden?

Der Mdt. hat versucht, die Vollstreckung abzuwenden durch Vereinbarung von Ratenzahlungen. Die Gegenseite hat sich bereit erklärt, die Kontenpfändung ruhend zu stellen. Die Bank macht dies jedoch nicht mit. Zur vollständigen Zurücknahme des Pfübs ist die Gegenseite selbstverständlich nicht bereit. Der Mandant kann aber aufgrund der Pfändung keine Raten überweisen.

Hat jemand eine Idee, wie ich dem Mandanten helfen kann?

Vielen Dank im voraus.

Toni96
Feldhamster
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#2

07.08.2020, 17:30

Wenn der Mdt schon vor der Pfändung keinen Unterhalt gezahlt hat, warum will er ihn jetzt auf einmal berücksichtigt haben?

Wie hoch ist denn das Einkommen des Mdt und ist es Arbeitslohn oder sind es Sozialleistungen? Eigentlich wird auch der Betrag für Miete bei so einer Pfändung dem Schuldner belassen. Hat der Schuldner die Miete bisher gezahlt?
Geiselmann
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#3

11.08.2020, 19:12

Kann der Schuldner eine Bescheinigung gem. § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO vorlegen?

S. Geiselmann
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#4

12.08.2020, 08:39

Toni96 hat geschrieben:
07.08.2020, 16:33
Und ist es wirklich richtig, dass bei der Berechnung des Betrages durch den Rpfl. die 2 Kinder nicht berücksichtigt wurden?
ja, da er keinen Unterhalt zahlt. Bei Eltern die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen stelle ich auch grundsätzlich den Antrag, dass die Unterhaltspflichten unberücksichtigt bleiben.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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