Zwangsvollstreckung Schmerzensgeld

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
dabonzo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 30.08.2018, 09:54
Beruf: Rechtsanwalt
Software: RA-Micro

#1

05.08.2020, 16:28

Guten Tag!

Laut BGH gilt ja das uneingeschränkte Aufrechnungsverbot von Schmerzensgeld, auch bei gegenseitigen Körperverletzungen in einer Schlägerei. Andererseits ist Schmerzensgeld pfändbar. Angenommen, A und B bekommen jeder jeweils 2.000 € Schmerzensgeld gegen den andern zugesprochen, A zahlt nichts, will aber gegen B vollstrecken. Kann B dann nicht einfach die Forderung gegen sich pfänden und hat Ruh? Kann man Forderungen gegen sich selbst pfänden, wenn man schon nicht aufrechnen darf?
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

05.08.2020, 20:23

Dann wäre B gleichzeitig Gläubiger und Schuldner.
Das ist bei einer Pfändung nicht möglich.

S. Geiselmann
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

06.08.2020, 10:19

Mal weiter gesponnen: Wenn der GV mit der Vollstreckung gegen B beauftragt ist, kann dann nicht B einen PfÜB beantragen (und vorweg vorläufiges Zahlungsverbot, damit der GV auf keinen Fall an A auszahlt) wegen seiner Forderung.....Schuldner A - Drittschuldner GV. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4844
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#4

06.08.2020, 10:20

Geiselmann hat geschrieben:
05.08.2020, 20:23
Dann wäre B gleichzeitig Gläubiger und Schuldner.
Das ist bei einer Pfändung nicht möglich.

S. Geiselmann
:kopfkratz Ne, B wäre Gläubiger und Drittschuldner und das geht m.E.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

06.08.2020, 10:26

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
06.08.2020, 10:20
Geiselmann hat geschrieben:
05.08.2020, 20:23
Dann wäre B gleichzeitig Gläubiger und Schuldner.
Das ist bei einer Pfändung nicht möglich.

S. Geiselmann
:kopfkratz Ne, B wäre Gläubiger und Drittschuldner und das geht m.E.
Ja, das geht laut Gottwald/Mock.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#6

06.08.2020, 12:04

Erstmal hat mrsgoalkeeper recht.
Aber das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderung ebenfalls aus unerlaubter Handlung herrührt.
So sagt es jedenfalls mein älterer Kommentar.
S. Geiselmann
dabonzo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 30.08.2018, 09:54
Beruf: Rechtsanwalt
Software: RA-Micro

#7

13.08.2020, 10:07

Geiselmann hat geschrieben:
06.08.2020, 12:04
Aber das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderung ebenfalls aus unerlaubter Handlung herrührt.
So sagt es jedenfalls mein älterer Kommentar.
Dann ist das überholt
Lesen Sie mal hier:
BGH, Beschluss vom 15.09.2009, VI ZA 13/09
Antworten