weiterer Vollstreckungsauftrag parallel zum Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rosenstrauß
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#1

05.08.2020, 12:48

Hallo zusammen,

hier benötige ich bitte euer Schwarmwissen, weil ich ein zu großes Chaos vermeiden möchte, aber die Mandantschaft hier zackig Geld sehen möchte:

1. Vollstreckungsauftrag mit den Modulen: F, G1, K3, K4, M2-M4
Ergebnis daraus: zum 1. VA-Termin ist der Schuldner nicht mit allen Unterlagen erschienen, beim 2. Termin gar nicht mehr, ergo: keine VA; die Drittauskünfte sind ernüchternd, da kein weiteres Konto, keine Fahrzeuge.

2. Antrag auf Erlass Haftbefehl ist nun (vor einer Woche) an AG gestellt, soll an GVZ weitergeleitet von dieser/diesem vollzogen werden.
Frage hierzu: In der Hoffnung, dass es nicht zur Verhaftung kommt, sondern Schuldner VA abgibt: braucht der GVZ auch noch einen (separaten) Auftrag von uns zum Modul K? Kriege ich überhaupt bescheid, wer der GVZ ist, bevor dieser zum Schuldner geht?

3. Kann ich nun, während das mit dem Haftbefehl (an-)läuft, einen weiteren Vollstreckungsauftrag stellen? Oder wird das ein zu großes Chaos? Es sollen diesmal folgende Module werden: F, J (für das uns bekannte und wohl einzige Konto des Schuldners).

Ziel soll sein, wenn aus der VA nichts kommt, wir die Fruchtlosigkeitsbescheinigung bekommen (die wir im ersten Auftrag leider abgewählt hatten...), damit wir dann Inso-Antrag stellen können. :kopfkratz Also Mandantschaft will die Forderung komplett oder Inso-Antrag.

Puh, ich hoffe es ist verständlich und danke euch schonmal ganz doll!

LG
Rosenstrauß
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#2

06.08.2020, 10:54

Hi,

nochmal anders gefragt:

1. Antrag auf Erlass Haftbefehl ist gestellt, wir haben noch kein Az., Rückmeldung o.ä.
2. Wir haben den Vollstreckungstitel hier: kann ich nun eine Vorpfändung und anschließenden PfüB machen?

Ich würde eigentlich sofort loslegen, aber irgendwie habe ich so ein Gefühl, dass das evtl. auch in die Hose gehen kann :angst

LG
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AliceImWunderland
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#3

06.08.2020, 11:51

Rosenstrauß hat geschrieben:
06.08.2020, 10:54
Hi,

nochmal anders gefragt:

1. Antrag auf Erlass Haftbefehl ist gestellt, wir haben noch kein Az., Rückmeldung o.ä.
2. Wir haben den Vollstreckungstitel hier: kann ich nun eine Vorpfändung und anschließenden PfüB machen?

Ich würde eigentlich sofort loslegen, aber irgendwie habe ich so ein Gefühl, dass das evtl. auch in die Hose gehen kann :angst

LG
Ja, kannst du.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#4

06.08.2020, 11:54

Für den Erlass des Haftbefehls ist der Titel vorzulegen mit dem Antrag. Wenn Du den Titel nicht mitgeschickt hast, wirst Du Dich auf eine Zwischenverfügung einstellen dürfen.

Für eine Vorpfändung muss kein Titel beigefügt werden, sondern es reicht aus, dass Dir ein solcher vorliegt. Die kannst Du also auf jeden Fall machen.

Wenn Du jetzt die Pfändung beantragst, sollte doch dasselbe Gericht und ggf. sogar dieselbe Abteilung zuständig sein wie für den Erlass des Haftbefehls. Ich würde die Pfändung durchaus beantragen, wenn ich den Titel ohnehin in den Akten hab.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Rosenstrauß
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#5

06.08.2020, 11:59

AliceImWunderland hat geschrieben:
06.08.2020, 11:51
Rosenstrauß hat geschrieben:
06.08.2020, 10:54
Hi,

nochmal anders gefragt:

1. Antrag auf Erlass Haftbefehl ist gestellt, wir haben noch kein Az., Rückmeldung o.ä.
2. Wir haben den Vollstreckungstitel hier: kann ich nun eine Vorpfändung und anschließenden PfüB machen?

Ich würde eigentlich sofort loslegen, aber irgendwie habe ich so ein Gefühl, dass das evtl. auch in die Hose gehen kann :angst

LG
Ja, kannst du.
Ok.
Für den "Worst Case" würde das dann bedeuten, dass Schuldner in Haft ist, weil er VA wieder nicht abgeben wollte, aber auch nicht zahlen kann, weil Konto dicht. Ergo kommt er nur aus der Haft, wenn er die VA abgibt. Richtig?
Und wenn er dann die VA abgibt, aus der sich keine nennenswerten Vermögenswerte ergeben, erhalten wir die Fruchtlosigkeitsbescheinigung?

Wir hatten bisher immer "brave" Schuldner, sodass ich keine Ahnung habe, was passiert, wenn mal eine VA nicht abgegeben wird und was dann gemacht werden kann. :oops:
Zuletzt geändert von Rosenstrauß am 06.08.2020, 12:03, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

06.08.2020, 12:00

Anahid hat geschrieben:
06.08.2020, 11:54
Für den Erlass des Haftbefehls ist der Titel vorzulegen mit dem Antrag. Wenn Du den Titel nicht mitgeschickt hast, wirst Du Dich auf eine Zwischenverfügung einstellen dürfen.

Für eine Vorpfändung muss kein Titel beigefügt werden, sondern es reicht aus, dass Dir ein solcher vorliegt. Die kannst Du also auf jeden Fall machen.

Wenn Du jetzt die Pfändung beantragst, sollte doch dasselbe Gericht und ggf. sogar dieselbe Abteilung zuständig sein wie für den Erlass des Haftbefehls. Ich würde die Pfändung durchaus beantragen, wenn ich den Titel ohnehin in den Akten hab.
Die GVZin ist schlecht erreichbar, aber beim letzten Telefonat meinte sie, ich könne den Antrag auf Erlass HB OHNE Titel machen :oops:
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#7

06.08.2020, 13:09

Ich denke nicht, dass das geht. Aber Versuch macht klug ^^
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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