Vollstreckung Kindesunterhalt anstehende Inso

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Naturini
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1269
Registriert: 04.12.2007, 10:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Lübeck

#1

05.08.2020, 11:54

Hallo,

ich habe gerade einen Titel über rückständigen sowie laufenden Kindesunterhalt erwirkt den ich jetzt vollstrecken möchte. Jetzt habe ich Post von der Schuldnerberatung bekommen, dass der Schuldner eine Inso anstrebt. Meine Frage jetzt, darf ich derzeit noch den Unterhalt vollstrecken und nur nicht mehr wenn die Inso eröffnet ist? Fällt der rückständige Kindesunterhalt auch mit in die Inso oder nicht?

Es wird ein Nullplan angestrebt da kein Geld beim Schuldner vorhanden ist. Muss ich unsere Forderungen überhaupt der Schuldnerberatung mitteilen, da das doch wieder Kosten für die Mandantin auslösen würde oder reicht es wenn wir die Forderung anmelden wenn die Inso eröffnet ist?

Vielleicht weiß das ja jemand. Danke im Voraus!
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

05.08.2020, 12:54

Mitteilen würde ich der Schuldnerberatung die Forderung, allein schon, damit man dort die Forderung auch in dem Inso-Antrag aufführt und man dann so vom Gericht über die Eröffnung des Verfahrens informiert wird.

Wenn eure Mandantin die Kosten für eure Tätigkeit vermeiden will, muss sie die Forderung selbst mitteilen.

Bezüglich deiner Frage, ob rückständiger Kindesunterhalt in die Inso fällt, verweise ich auf:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 98358.html

Soweit ich weiß, kannst du derzeit noch vollstrecken. Die Frage ist halt, wie hoch die Erfolgsaussichten sind.

Außerdem ist - nach meinen Erfahrungen - nicht sicher, dass Schuldner tatsächlich ein Inso-Verfahren beantragen. Ich hatte es auch schon, dass Schuldner davon abgesehen haben - aus welchen Gründen auch immer.
Naturini
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1269
Registriert: 04.12.2007, 10:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Lübeck

#3

05.08.2020, 13:01

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#4

11.08.2020, 19:16

Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO greift noch nicht.
Vollstreckungen sind möglich bis zur Eröffnung des Insoverfahrens.
Ab der Eröffnung können noch Unterhaltsansprüche, die nach der Eröffnung des Verfahrens fällig wurden vollstreckt werden.
Als Vollstreckungsobjekt bietet sich der Differenzbereich zwischen § 850d und § 850c ZPO an.

S. Geiselmann
Antworten