Titelumschreibung nötig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#1

29.07.2020, 08:23

Guten Morgen zusammen :wink1

Ich habe ein VU aus 2013, Rubrum ist Mutter gegen Vater. Im Beschluß steht: dem Antragsgegner wird aufgegeben, ab Februar 2013 für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten Egon (Name geändert) einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 200 € zu zahlen.

Jetzt bin ich unsicher, ob der Titel umgeschrieben werden muß auf den Sohn, da der jetzt volljährig ist und selber vollstrecken möchte (Rückstände und laufend, da noch in der Ausbildung). Ich kenne solche Unterhaltstitel sonst nur in der Form, als das Kind dort als Gläubiger vertreten durch .... genannt wird, dann muß wohl nicht umgeschrieben werden.

Danke schon mal für die Hilfe ;)
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#2

29.07.2020, 09:08

Ich würde die Vollstreckung mal ohne Umschreibung versuchen. Der eigentliche Gläubiger ergibt sich ja eindeutig aus dem Titel, wenn da steht, dass für den Sohn Emil zu zahlen ist.
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#3

29.07.2020, 09:10

Danke, dann versuche ich das erst mal so ;)
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#4

29.07.2020, 10:08

Ich denke, Du musst den Titel umschreiben lassen.
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#5

29.07.2020, 10:08

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#6

29.07.2020, 10:32

Hhm. da lese ich jetzt aber:

Nach Eintritt der Volljährigkeit ist die Titelumschreibung (§ 727 ZPO) auf das volljährige Kind nötig. Die Vollstreckungsbefugnis des Verfahrensstandschafters (Elternteil) entfällt, und zwar auch schon für die zuvor fällig gewordenen Unterhaltsansprüche.
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#7

29.07.2020, 12:30

Ja, hat Samsara ja geschrieben, dass sie der Auffassung ist, dass umzuschreiben ist. Wenn Haufe das sagt, wird das schon stimmen. Dann wirst Du wohl leider doch umschreiben lassen müssen. :ka:
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#8

29.07.2020, 12:37

#4 nicht gesehen, Sorry ;)
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