Vorläufiges Zahlungsverbot - beantragen am Wohnort des Schuldners oder des Drittschuldners?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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MadameSecretary
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#1

16.07.2020, 14:28

Hallo zusammen,

ich traue mich kaum, es zu fragen, weil das für euch alle sicher total easy-peasy ist - für mich ist ZV ein böhmisches Dorf, das ich möglichst gar nicht betrete... :oops:

Ich habe hier einen Antrag auf Vorläufiges Zahlungsverbot, der Schuldner (eine Firma) sitzt in Stadt X - die Bank mit ihrer Pfändungsabteilung in Berlin. Jetzt muss der Antrag doch an die GVZ-Verteilerstelle geschickt werden, aber nach X oder Berlin?

Vielen Grüße

:thx
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#2

16.07.2020, 15:02

Damit die Zustellung schneller geht, an die GVZ-Stelle Berlin. Ansonsten wird das per Post zustellt, was zu lange dauert.
Liebe Grüße

Sylvia

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mrsgoalkeeper
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#3

16.07.2020, 15:16

Für das VZV kannst Du Dir tatsächlich sogar irgendeinen GVZ aussuchen, der die Zustellung macht. Wir lassen VZV´s immer von einer GVZin aus unserem Bezirk zustellen. Da können wir sicher sein, dass wir auch die Zustellungsurkunde oder zumindest das Datum zeitnah kriegen und schicken unsere Anträge nicht kreuz und quer durchs Land.
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#4

16.07.2020, 15:44

Hallo, vielen Dank für die Antworten!

Wir sind in keiner der beiden Städte, nichtmal in der Nähe - ein GVZ aus unserem Bezirk wäre da wohl weniger zuträglich, schade. Ich schicke es an die GVZ Stelle Berlin.

Wenn ich nochmal doof fragen darf: ich hab hier das Formular, da wird aber nirgends der GVZ/die Stelle eingetragen - heißt das, da kommt einfach ein Anschreiben zu? Sorry, ich mach sowas sonst gar nicht
mrsgoalkeeper
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#5

16.07.2020, 16:11

FrlDunkelbunt hat geschrieben:
16.07.2020, 15:44

Wir sind in keiner der beiden Städte, nichtmal in der Nähe - ein GVZ aus unserem Bezirk wäre da wohl weniger zuträglich, schade.

Warum nicht? Dürfte fast schneller gehen als wenn Du es nach Berlin schickst (Postweg, Eingangs- und Weiterleitungsprozess, Zustellung). Zumindest haben wir mit dieser Vorgehensweise deutlich bessere Erfahrungen als wenn wir die Sachen an Verteilerstelle XY schicken.
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#6

16.07.2020, 16:25

siehste - da zeigt sich, dass ich pauschal keine Ahnung von sowas habe: ich würde meinen, ein Gerichtsvollzieher aus unserem Bezirk würde dann in den Bezirk des Drittschuldners reisen um zuzustellen. So ist das nicht?
Geiselmann
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#7

16.07.2020, 20:47

§ 16 GVO
Für die Zustellung durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Auftraggeber (Partei, Prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat. Eilige Zustellungen durch die Post von Vorpfändungsbenachrichtigungen nach § 126 GVGA darf jeder Gerichtsvollzieher ausführen.

S. Geiselmann
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#8

17.07.2020, 08:58

Ich habe gelesen, dass bei einer Vorpfändung egal ist, wen man beauftragt - aber gerade hat es sich sowieso in dieser Sache erledigt, da der Schuldner gezahlt hat :yeah
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