Hallo,
ich habe einen Gerichtsvollzieherauftrag rausgeschickt und nicht daran gedacht, mir vorher die Rechtskraft des Titels bescheinigen zu lassen. Jetzt schreibt der Gerichtsvollzieher: "Es wird angefragt, ob bereits die Rechtskraft des Titels eigetreten ist. Ansonsten müsste das Urteil gem. §§ 720a, 750 III ZPO an den Schuldner zugestellt werden; mit anschließender Wartefrist von zwei Wochen." Aus unserer Akte geht hervor, dass der Gegner Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, diese aber wieder zurückgenommen hat. Reicht es aus, wenn ich den Schriftsatz der Gegenseite bezüglich der Berufungsrücknahme dem Gerichtsvollzieher übersende? Der Gerichtsvollzieher hat ja jetzt das Original des Urteils. Muss ich mir dieses zurückschicken lassen und dann mit dem Schriftsatz der Gegenseite beim Gericht der I. Instanz mir die Rechtskraft bestätigen lassen?
Vielen Dank im Voraus
Gerichtsvollzieherauftrag/Rechtskraft des Titels
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Hallo,
du musst das Urteil mit einem Rechtskraftvermerk versehen lassen. Lass es dir zurückschicken. Dann schickst du das an das erstinstanzliche Gericht und beantragst die Erteilung eines Rechtskraftvermerks. Den Schriftsatz der Gegenseite brauchst du nicht mitzuschicken... das Gericht hat ja alles in der Akte.
du musst das Urteil mit einem Rechtskraftvermerk versehen lassen. Lass es dir zurückschicken. Dann schickst du das an das erstinstanzliche Gericht und beantragst die Erteilung eines Rechtskraftvermerks. Den Schriftsatz der Gegenseite brauchst du nicht mitzuschicken... das Gericht hat ja alles in der Akte.
Liebe Grüße