Schuldner im Ausland - GV für Drittauskünfte beauftragen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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WörkWörk
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#1

30.06.2020, 14:42

Hallo,
ich habe hier einen Titel gegen einen Schuldner der im Ausland ist. Ich habe von dem Schuldner im Wesentlichen nur eine Kontoverbindung. Ansonsten weiß ich, dass er neben einer gesetzlichen Rente mehrere Betriebsrenten bezieht. Die Betriebe sind überwiegend namentlich bekannt, die Höhe der Renten aber nicht. Normalerweise hätte ich jetzt per Pfüb das Konto pfänden lassen, aber das will der Gläubiger nicht, ohne dass er genau weiß, wieviel dem Schuldner dann noch zum Leben bleibt. Ergibt es Sinn, jetzt den Gerichtsvollzieher loszuschicken, um Drittauskünfte einzuholen oder gibt es eine andere Möglichkeit zu erfahren, wieviel Rente der Schuldner bekommt?
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mücki
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#2

01.07.2020, 09:29

Guten Morgen,

die Voraussetzung für die Einholung der Drittauskünfte sind bei euch imho nicht gegeben. Hierzu müsste der Schuldner die Abgabe der VAK verweigert haben bzw. nicht zum Termin erschienen sein oder die in einer bereits abgebenen VAK enthaltenen Angaben versprechen keine vollständige Befriedigung.

Unabhängig davon: Ihr könnt eurem Mandanten doch ziemlich genau sagen, wieviel dem Schuldner zum Leben bleibt, wenn ihr das Konto pfändet, vorausgesetzt, dieses existiert überhaupt noch. Selbst wenn das Konto komplett geleert würde, könnte das eurem Mandanten doch auch egal sein, dafür trägt er ja keine Verantwortung.

Im Übrigen zahlen zumeist nicht die Betriebe entsprechende Rente, sondern die entsprechenden Versicherungsunternehmen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#3

01.07.2020, 10:32

Über die Drittauskünfte erfährst du ohnehin nur welche gesetzliche Rente der Schuldner ggf. erhält.
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#4

01.07.2020, 12:15

Erstmal danke. Ich dachte ich könnte eine VAK mit Drittauskünften beantragen und nötigenfalls um öffentliche Zustellung bitten. Dann müssten Drittauskünfte ja eigentlich funktionieren, auch wenn der Schuldner nicht reagiert.
Das mit den Pfändungsfreigrenzen ist ein guter Hinweis, den ich auch dem Gläubiger gegeben habe, aber bei der Schuldner handelt es sich um ein Familienmitglied das sich derzeit in Entwicklungsländern herumtreibt und der Gläubiger möchte nicht, dass der Schuldner dort "strandet".
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mücki
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#5

01.07.2020, 12:40

Ja gut, das kann ich natürlich verstehen aber grundsätzlich wird immer der komplette pfändbare Betrag abgeführt. Zumindest wäre es mir neu, wenn man die Pfändung auf z.B. 10 % des pfändbaren Betrages beschränken könnte.

Wenn der Schuldner keine Anschrift in D. hat, bekommst du deinen Auftrag mit der entsprechenden Mitteilung zurück. Für die öffentliche Zustellung bräuchtest du min. eine Bescheinigung der letzte Meldebehörde, dass er unbekannt verzogen ist. Aber wie gesagt, durch die Drittauskünfte erfährst du maximal, welche Rente er von "staatlicher" Seite erhält, vielleicht auch noch weitere Konten aber grundsätzlich sind das keine Infos, die dich weiter bringen. Außerhalb einer VAK wird es wohl keine Möglichkeit geben, die Infos zu bekommen, die du haben möchtest bzw. benötigst.
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#6

01.07.2020, 12:49

Weil ich nicht mehr ändern konnte:

Vielleicht hat euer Schuldner in den letzten 2 Jahren die VAK abgegeben, aus der ihr die Daten für die Betriebsrenten ziehen könnt. Dann würde ein isolierter Antrag auf Abgabe der VAK ausreichen. Imho ist alles andere Zeitverschwendung.
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#7

01.07.2020, 13:19

Danke für Deine Einschätzung.
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