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Inhalt Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.06.2020, 22:55
von Whiterose90
Hallo,

ich habe das Problem, dass eine Kollegin in einem Pfüb den "bargeldlosen Zahlungsverkehr" des Schuldners über das Konto der Drittschuldnerin gepfändet hat und ebendiese Drittschuldnerin heute anrief und mich fragte, was sie da alles in die Drittschuldnererklärung reinschreiben soll (die Kollegin ist vor kurzem ausgeschieden).

Die Frage konnte ich ihr leider nicht beantworten. :oops:

Kann mir da bitte jemand helfen? Hat vielleicht jemand ein Muster für so eine Drittschuldnererklärung bezüglich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs? :angst

Bin für Hilfe wie immer sehr dankbar!

Re: Inhalt Drittschuldnererklärung

Verfasst: 25.06.2020, 05:40
von paralegal6
Was in die Erklärung reingehört steht in 840 ZPO. Das wissen Banken aber üblicherweise. Was du mit der Formulierung meinst verstehe ich nicht, du pfändest das Konto an sich, einen Zahlungsverkehr kannst du nicht pfänden

Re: Inhalt Drittschuldnererklärung

Verfasst: 25.06.2020, 15:28
von Whiterose90
Das hier hatte meine Kollegin formuliert:

"Zur Pfändung bzgl. des Anspruches zu G im Hinblick auf die dem Schuldner - gemäß der von
GVZ ............... eingeholten Drittauskunft v. .............. - zustehenden Ansprüche gegenüber der
Drittschuldnerin

- Frau .............................

aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die
Drittschuldnerin für den Schuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund, über das Konto mit der
IBAN: ................ bei der (Bank), vertr. d. d. Vorstand, und ggf. weiterer von der Drittschuldnerin ganz oder
teilweise für den Schuldner unterhaltener Konten gepfändet."

Re: Inhalt Drittschuldnererklärung

Verfasst: 26.06.2020, 12:10
von sh161
Da hat die Kollegin den Herausgabeanspruch des Schuldners gegenüber der DS gepfändet, weil der Sch im VV wohl angegeben hat, kein eigenes Konto zu besitzen, sondern alles über das Konto der DS abzuwickeln.

Die DS muss in ihrer Erklärung halt angeben, ob dieser Anspruch besteht, ob es Vorpfändungen gibt etc. - eben das, was § 840 ZPO alles vorsieht.