Hallöle zusammen,
ich hoffe, Ihr könnt mir helfen: Wir haben eine kombinierte Räumungs- und Zahlungsklage eingereicht (vorl. Streitwert: 9.616,38 € - 12 x KM, Mietrückstand, 6 x WM). Das Versäumnisurteil lautet wie folgt:
1. Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, Wohnung zu räumen
2. Räumungsfrist wird nicht gewährt
3. Beklagte verurteilt, Rückstand zu zahlen
4. Beklagte verurteilt, künftige Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Räumung
5. ...
6. ...
7. ...
8. Der Streitwert wird auf 9.616,38 € festgesetzt.
Nach diesem Streitwert habe ich den Räumungsauftrag als ZV-Kosten geltend gemacht (0,3 = 167,40 € + MWSt).
Die Rechtspflegerin moniert diese Kosten mit der folgenden Begründung: "Für den Zwangsräumungsauftrag vom ... legen Sie einen Gegenstandswert i.H.v. 9.616,38 € zugrunde und berufen sich dabei auf die Angabe im Urteil. Die Gegenstandswertfestsetzung dürfte sich allerdings auch auf die offene Geldforderung beziehen. Insofern dürfe keine Einberechnung erfolgen."
Muss ich tatsächlich bei einem Räumungsauftrag nach 885 a ZPO die Mietrückstände für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten herausrechnen? Ich stehe gerade auf dem Schlauch! Für schnelle Antworten wäre ich dankbar, da ich nur eine kurze Frist bekommen habe.
Grüße aus HH
RA-Kosten bei Zwangsräumungsauftrag
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Wenn du ausschließlich die Räumungsvollstreckung in Auftrag gegeben hast, entsteht auch nur nach diesem Streitwert die 3309 VV RVG, also Jahreswert der Grundmiete.
Wenn du hingegen Räumung und zeitgleich wegen der Geldforderung ZV-Auftrag gestelkt hast ist der Streitwert natürlich die Summe aus Jahreswert der Grundmiete für die Räumung plus die Geldforderung inkl. Zinsen.
Wenn du hingegen Räumung und zeitgleich wegen der Geldforderung ZV-Auftrag gestelkt hast ist der Streitwert natürlich die Summe aus Jahreswert der Grundmiete für die Räumung plus die Geldforderung inkl. Zinsen.