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Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:11
von Wolke187
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Ich soll gegen zwei Schuldner als Gesamtschuldner einen Räumungsauftrag durchführen, weil diese die vormalige Wohnung nicht geräumt haben. Ein Schuldner ist jedoch unbekannt nach Österreich verzogen.

Kann ich jetzt auch nur gegen den einen Schuldner vorgehen oder muss ich beide angeben? Und brauche ich dann überhaupt einen Räumungsauftrag, wenn die Schuldner bereits ausgezogen sind, aber die Gegenstände sich noch in der Wohnung befinden?

:thx

Re: Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:32
von sh161
Es kommt darauf an, ob der Mandant die Wohnung wirklich leergeräumt haben möchte oder nur in Besitz der Wohnung gesetzt werden soll. Das ist u. a. eine Kostenfrage, die unbedingt vor Beauftragung des GVZ mit dem Mandanten geklärt werden sollte.

Re: Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:36
von Wolke187
Aber was heißt in dem Fall "nur in den Besitz der Wohnung setzen"?
Ist das dann ein anderer Antrag?

Re: Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:39
von sh161
Jein, das ist eine "Berliner Räumung", d. h., dass durch den GVZ nur die Schlösser zur Wohnung ausgetauscht werden, so dass die vormaligen Mieter nicht mehr rein können. Die tatsächliche Räumung des Objektes nimmt dann der Gläubiger/Vermieter selbst vor.

Re: Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:40
von weneste
Ich würde einen Auftrag nach 885a ZPO machen

Re: Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:45
von Wolke187
Ah ok. Aber kann ich das dann auch nur gegen den einen Schuldner machen? Weil der andere ist ja unbekannt nach Österreich verzogen.

Re: Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:50
von pitz
BGB hat geschrieben: § 421 Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Re: Ein Schuldner unbekannt verzogen

Verfasst: 19.06.2020, 09:57
von Wolke187
Danke, da habt ihr mir sehr geholfen. :knutsch