Rechtsnachfolgeklausel § 727 ZPO allgemeine Fragen zur Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mcdreamy
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#1

10.06.2020, 11:45

Hallo Ihr Lieben,

ich hoffe wirklich jemand Erfahrerenes kann mir weiterhelfen. :omi :engel2

Unsere Mandantin (Klägerin) existiert wegen Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft nicht mehr. Ich habe dazu zwei Verfahren.

I. Verfahren - Urteil ist bereits erlassen, KFB noch nicht

Kann ich hier eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Rechtsnachfolgeklausel (RNK) beantragen und gleichzeitig darum bitten, das Rubrum im KFB auf die Rechtsnachfolgerin auszustellen??? Oder muss ich erst abwarten bis der KFB erlassen ist und dann wieder Antrag auf RNK?

II. Verfahren - läuft noch

Hier würde ich das Gericht von der Verschmelzung in Kenntnis setzen. Dieses müsste die Rechtsnachfolgerin ins Rubrum aufnehmen und ich kann nach Erlass des Urteils eine "normale" vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO beantragen, richtig?
Was wäre, wenn die Rechtsnachfolgerin dann nicht im Rubrum stände? Wäre das ein Fall für Berichtigung nach § 319 ZPO?

1.000 Dank schonmal und LG
mcdreamy
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Laska
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#2

11.06.2020, 10:27

Hallo,

ich mache das so... ich schicke sofort den ganzen Kram ans Gericht zwecks Berichtigung des Rubrums ohne Angabe irgendwelcher Vorschriften... die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils muss natürlich mit. ;-)

Das Gericht sollte wissen, was damit zu tun ist.
Liebe Grüße

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mcdreamy
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#3

01.07.2020, 12:00

Danke Laska!
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