Pfüb - Bank bezahlt keine Zustellkosten

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Macsine1101
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#1

09.06.2020, 08:23

Hallo, ich habe folgendes Problem:

die Drittschuldnerin (KSK) hat die Forderung beglichen und weigert sich nun, auch die Gerichtsvollzieherkosten zu erstatten, obwohl wir diese in unserem Pfändungsantrag mit geltend gemacht haben (Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten des Beschlusses.... und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss werden nachfolgend aufgeführten Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge - so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist).

Die Bank ist doch schon aufgrund dessen verpflichtet, die Kosten zu erstatten oder sehe ich das falsch? Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich auch aus § 788 ZPO?

Hoffe, jemand kann mir weiterhelfen. Wie verhält es sich denn ferner, wenn ich die Drittschuldnerin erneut auffordern muss? Kann ich hier noch RA-Kosten geltend machen?

LG, Macsine :-)
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#2

09.06.2020, 08:39

Genau die Bank ist dazu verpflichtet. Ich hatte es auch schon einmal, dass die Bank sich quer stellen wollte, weil die EUR 20,00 nicht eingetragen waren für die Zustellung des Pfübs. Ich hatte dann in einem Anschreiben eben auf den Satz, den Du hier auch angibst verwiesen. Ich würde es in diesem Fall auch so machen und auf Seite 3, ist das glaube ich, habe gerade keinen Pfüb zur Hand, verweisen. Daraus geht ja klar hervor, dass sie dazu verpflichtet sind. Sie wollen das gern abbügeln, weil sie keine Lust haben hinter das Geld beim Schuldner her zu laufen. Die Sachbearbeiterin meinte im vorangegangenen Telefonat, dass sie ja dann wieder hinter dem Schuldner herlaufen müssen wegen so einer kleinen Summe. Nach dem Schreiben inkl. der Gerichtskostenrechnung konnten sie dann doch nicht anders. Hatte wohl gehofft, dass ich klein beigebe.

Das mit den Rechtsanwaltskosten kann ich Dir leider nicht beantworten. Da ich hier keine geltend mache.
Liebe Grüße

Sylvia

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Anahid
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#3

09.06.2020, 09:09

Ich wüsste nicht, dass es dafür, den Drittschuldner anzuschreiben, eine weitere Gebühr gibt. Meiner Meinung nach ist das gedeckt durch die Gebühr für den PfÜB. Allerdings würde ich das noch einmal ganz klar schreiben, Frist zur Zahlung setzen und Drittschuldnerklage androhen. Mal sehen, ob die dann nicht aus den Hufen kommen.
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Macsine1101
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#4

09.06.2020, 13:11

Danke ihr Lieben, ja genau, so mache ich das. Hätte denen gerne noch ein paar Gebühren aufs Auge gedrückt, weil ich von dort schon mehrere unfreundliche Briefe erhalten habe. Aber man soll sich wiederum auch nicht auf das Niveau anderer begeben...
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#5

09.06.2020, 13:36

Macsine1101 hat geschrieben:
09.06.2020, 13:11
Danke ihr Lieben, ja genau, so mache ich das. Hätte denen gerne noch ein paar Gebühren aufs Auge gedrückt, weil ich von dort schon mehrere unfreundliche Briefe erhalten habe. Aber man soll sich wiederum auch nicht auf das Niveau anderer begeben...
Genauso ist es :wink1. Aber man ärgert sich über sowas eben. Die machen ihren Job ja auch nicht erst seit gestern da.
Liebe Grüße

Sylvia

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#6

17.06.2020, 08:36

Hallo ihr Lieben, habe nochmals ein Problem mit dieser Bank: Sie sagt, dass sie die Zustellkosten nicht übernehmen möchte, weil wir im Zahlungsverbot keine konkrete Kontonummer angegeben haben, also welches Konto wir genau pfänden wollten. Genauer Wortlaut der Bank: "Mit Schreiben vom... haben wir das vorläufige Zahlungsverbot in unserem Hause wegen Unbestimmtheit nicht anerkannt".

Meine Frage: Weiß jemand, ob es eine Vorschrift gibt die besagt, dass eine genaue Kontenbezeichnung im vorläufigen Zahlungsverbot nicht notwendig ist? Ich konnte hierüber nichts finden. Bin schon etwas verärgert... Im Pfändungsantrag hatte ich das Konto genau bezeichnet, jedoch im Zahlungsverbot nicht.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe! :-)
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Anahid
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#7

17.06.2020, 09:30

Lt. Stöber (wobei ich hier noch die16. Auflage habe *hust*) S. 94 Rn. 156c ist die Angabe er Kontonummer für die Bezeichnung des zu pfändenden Kontoguthabens zweckdienlich, aber für die Wiksamkeit der Pfändung nicht zu fordern (angegebene Rechtsprechung dazu: BGH NJW 1982, 2193 (2195 resp.); LG Frankenthal Rpfleger 1981, 445; LG Oldenburg JurBüro 1982, 620 = Rpfleger 1982, 112; LG Siegen JurBüro 1998, 605).
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#8

17.06.2020, 12:39

Anahid hat geschrieben:
17.06.2020, 09:30
Lt. Stöber (wobei ich hier noch die16. Auflage habe *hust*) S. 94 Rn. 156c ist die Angabe er Kontonummer für die Bezeichnung des zu pfändenden Kontoguthabens zweckdienlich, aber für die Wiksamkeit der Pfändung nicht zu fordern (angegebene Rechtsprechung dazu: BGH NJW 1982, 2193 (2195 resp.); LG Frankenthal Rpfleger 1981, 445; LG Oldenburg JurBüro 1982, 620 = Rpfleger 1982, 112; LG Siegen JurBüro 1998, 605).
Im Stöber/Rellermeyer "Forderungspfändung" steht das zum Thema Pfändungsbeschluss auch genau so da (S. 93 Rn. A.244) Hinweis auf die Rechtsprechung ist die gleiche.
Es wird darauf hingewiesen, dass konten als Namenskoonten geführt werden und nicht als Nummernkontos. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Pfändung unwirksam sein kann, wenn der Drittschuldner (unverschuldet) nicht inder Lage ist, den Schuldner infolgefalscher Adressangabe zu identifzieren.
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#9

17.06.2020, 12:53

Nun ist natürlich noch die Frage, welche Angaben im VzV standen. Aber imho sollte allein schon die Angabe von Vor- + Zuname + Anschrift ausreichend bestimmend sein.
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