Wohnungsüberlassung vollstrecken
Verfasst: 05.06.2020, 07:42
Guten Morgen
Ich bräuchte bitte Hilfe von den ZV-Experten
Ich habe einen Beschluß des Familiengerichtes wo es heißt:
hat das AG .... auf mündliche Verhandlung vom 7.5.2020 .... beschlossen:
Die Wohnung unter der Anschrift .... wird dem Antragsteller für die Zeit der Trennung zur alleinigen Nutzung überlassen.
Der Antragsgegnerin wird eine Räumungsfrist bis zum 27.05.2020 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel der Wohnung an den Antragsteller herauszugeben. Ihr wird untersagt, die Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist gegen den Willen des Antragstellers zu betreten.
Der Antragstellerin ...... für den Fall der Zuwiderhandlung ..... Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ......
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Dann die Kostenentscheidung und die Begründung.
Die Antragsgegnerin ist natürlich nicht ausgezogen. Cheffe meint jetzt ich soll sofortige Räumung beantragen, also Herausgabe der Wohnung mit Schloßtausch und vor die Türe setzen durch Gerichtsvollzieher.
Ich bin eher der Meinung, daß der Mandant die Schlösser tauschen kann ohne Gerichtsvollzieher und dann müßte die Gegnerin was machen (was glaube ich nicht geht).
Oder muß ich Ordnungsgeld beantragen? Oder kann der Mandant die Polizei bitten, die Gegnerin aus der Wohnung zu entfernen?
Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung, die Gegnerin ist anwaltlich vertreten, Beschluß ist der Gegenseite auch zugestellt.
Schon mal Danke für die Hilfe
Ich bräuchte bitte Hilfe von den ZV-Experten
Ich habe einen Beschluß des Familiengerichtes wo es heißt:
hat das AG .... auf mündliche Verhandlung vom 7.5.2020 .... beschlossen:
Die Wohnung unter der Anschrift .... wird dem Antragsteller für die Zeit der Trennung zur alleinigen Nutzung überlassen.
Der Antragsgegnerin wird eine Räumungsfrist bis zum 27.05.2020 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel der Wohnung an den Antragsteller herauszugeben. Ihr wird untersagt, die Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist gegen den Willen des Antragstellers zu betreten.
Der Antragstellerin ...... für den Fall der Zuwiderhandlung ..... Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ......
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Dann die Kostenentscheidung und die Begründung.
Die Antragsgegnerin ist natürlich nicht ausgezogen. Cheffe meint jetzt ich soll sofortige Räumung beantragen, also Herausgabe der Wohnung mit Schloßtausch und vor die Türe setzen durch Gerichtsvollzieher.
Ich bin eher der Meinung, daß der Mandant die Schlösser tauschen kann ohne Gerichtsvollzieher und dann müßte die Gegnerin was machen (was glaube ich nicht geht).
Oder muß ich Ordnungsgeld beantragen? Oder kann der Mandant die Polizei bitten, die Gegnerin aus der Wohnung zu entfernen?
Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung, die Gegnerin ist anwaltlich vertreten, Beschluß ist der Gegenseite auch zugestellt.
Schon mal Danke für die Hilfe