Wohnungsüberlassung vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#1

05.06.2020, 07:42

Guten Morgen :wink1

Ich bräuchte bitte Hilfe von den ZV-Experten ;)

Ich habe einen Beschluß des Familiengerichtes wo es heißt:

hat das AG .... auf mündliche Verhandlung vom 7.5.2020 .... beschlossen:

Die Wohnung unter der Anschrift .... wird dem Antragsteller für die Zeit der Trennung zur alleinigen Nutzung überlassen.

Der Antragsgegnerin wird eine Räumungsfrist bis zum 27.05.2020 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel der Wohnung an den Antragsteller herauszugeben. Ihr wird untersagt, die Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist gegen den Willen des Antragstellers zu betreten.

Der Antragstellerin ...... für den Fall der Zuwiderhandlung ..... Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ......

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.



Dann die Kostenentscheidung und die Begründung.

Die Antragsgegnerin ist natürlich nicht ausgezogen. Cheffe meint jetzt ich soll sofortige Räumung beantragen, also Herausgabe der Wohnung mit Schloßtausch und vor die Türe setzen durch Gerichtsvollzieher.

Ich bin eher der Meinung, daß der Mandant die Schlösser tauschen kann ohne Gerichtsvollzieher und dann müßte die Gegnerin was machen (was glaube ich nicht geht).

Oder muß ich Ordnungsgeld beantragen? Oder kann der Mandant die Polizei bitten, die Gegnerin aus der Wohnung zu entfernen?

Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung, die Gegnerin ist anwaltlich vertreten, Beschluß ist der Gegenseite auch zugestellt.

Schon mal Danke für die Hilfe :thx
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#2

05.06.2020, 09:09

Also ich hab so einen Fall mal mit einer einstweiligen gehabt. Ich bin zusammen mit dem GV hin und wir haben den Ehemann vor die Tür gesetzt. Meiner Meinung nach ist das durch den GV zu vollstrecken.
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#3

05.06.2020, 09:18

Anahid hat geschrieben:
05.06.2020, 09:09
Also ich hab so einen Fall mal mit einer einstweiligen gehabt. Ich bin zusammen mit dem GV hin und wir haben den Ehemann vor die Tür gesetzt. Meiner Meinung nach ist das durch den GV zu vollstrecken.
So isses. Die Ehewohnungssachen sind nach 885 ZPO durch den GV zu vollstrecken.
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#4

05.06.2020, 09:37

Das war aber kein AO Verfahren, sondern lief als normale Familiensache. Der GV sagt, ich muß erst Zwangsgeld beantragen, vollstrecken und dann ggf. Zwangshaft usw. kann doch nicht sein, hier geht es darum, die kurzfristig rauszukriegen.

Der GV stört sich an dem Wort überlassen. Er meint, wenn da wie normalerweise stehen würde "herauszugeben", dann wäre das was anderes.
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#5

05.06.2020, 10:40

Hilft Dir der Beitrag weiter für die Argumentation gegenüber dem GV?
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#6

08.06.2020, 09:07

Huch, ich hatte doch geantwortet *grübel*

Danke Ana, da hat auch geholfen und ich habe von Pepples was bekommen. Hab den Antrag gestellt und lasse mich überraschen ;)
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#7

08.06.2020, 10:38

So prompt kommt der Anruf des GV, daß er das nicht macht, da von Überlassung und sofort usw. nichts im Tenor steht und es ist ihm auch egal, daß auf Seite 5 steht:

Zugleich steht dem Antragsteller ein Überlassungsanspruch zu, dessen Vollstreckung gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG, 885 Abs. 1 ZPO erfolgt (vgl. MünchKomm/Erbarth, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 209 Rn. 12). Im Zuge dessen ist in Anwendung von § 209 Abs. 1 FamFG auch eine Räumungsverpflichtung auszusprechen (siehe Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4.Aufl. 2013, §209 Rn. 7).

weil er mit den Entscheidungsgründen nix zu tun hat. Wenn ich den Antrag ändere, vollstreckt er das Ordnungsgeld, was meiner Meinung nach auch nicht geht, da es zu unbestimmt ist, da steht "bis zu.....".

Ich soll in die Erinnerung gehen :roll:
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#8

08.06.2020, 10:58

Kostet ja alles keine Zeit. :motz Aber im Endeffekt wird dir nichts andere übrig bleiben. :ka
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#9

08.06.2020, 11:04

Ist das alles ein Streß, mir tun nur die Kinder echt leid, die nicht zur Ruhe kommen.
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